Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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Sind in Ermangelung auch der letzteren andere 
Personen in der Lage nachzuweisen, daß sie den Ver¬ 
storbenen vor dem Tode gepflegt oder die Begräbnis¬ 
kosten aus Eigenem gedeckt haben, so können auch 
diesen Personen die nachgewiesenen Kosten bis zur 
Höhe des Todfallsbeitrages ausbezahlt werden. 
b) Sterbegeld oder Begräbnisgeld. 
Beim Tode eines aktiven oder eines nach dem 
1. Juli 1935 in den Provisionsstand getretenen 
Landesbediensteten gebührt gemäß den Satzungen 
der o.-ö. Landesangestellten-Krankenfürsorge*) aus 
den Mitteln des Riskenfonds das Sterbegeld, bei 
etwaigem Wegfall dieser Bestimmung das Begräb¬ 
nisgeld nach den jeweiligen Ansätzen der Sozialver¬ 
sicherung (GSVG. — Ang.-Vers.). 
*) Siehe Anmerkung 7, Seite 34.
	        
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