Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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sion (Erziehungsbeiträge), dann hat sie den Nachweis 
zu erbringen, daß die Witwe aus einer früheren Ehe 
des verstorbenen Gatten bei dessen Ableben keinen 
Anspruch auf eine Witwenprovision besitzt. 
Wenn der Witwe aus einer mit Nachsicht vom 
Ehehindernisse des bestehenden Ehebandes ge¬ 
schlossenen Ehe beim Ableben des Gatten gemäß Vor¬ 
stehendem ein Versorgungsgenuß nicht zusteht, dann 
gebührt den aus dieser Ehe stammenden Kindern 
beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen 
schon bei Lebzeiten der Mutter die Waisenprovision. 
Ist ein Landesbediensteter infolge eines ohne 
eigenes vorsätzliches Verschulden in Ausübung einer 
bestimmten Dienstesverrichtung erlittenen und mit 
dieser im unmittelbaren Zusammenhange stehenden 
Unfalles oder infolge einer erwiesenermaßen in un¬ 
mittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen 
Krankheit gestorben, so erhalten die Hinterbliebenen, 
wenn der Verstorbene den Anspruch auf eine Pro¬ 
vision selbst noch nicht erworben hatte, die normal- 
mäßigen Versorgungsgenüsse. Hatte er bereits den 
Anspruch auf eine Provision, so kann die Landes¬ 
regierung, wenn die im nachfolgenden Absätze ange¬ 
führten Voraussetzungen zutreffen, höhere als die 
normalmäßigen Versorgungsgenüsse bewilligen. 
Die begünstigte Versorgungsbehandlung kann in 
diesen Fällen nur dann erfolgen, wenn das Ableben 
des Landesbediensteten innerhalb eines Jahres nach 
dem Unfälle, bzw. nach jener Dienstleistung, während 
der er sich die todbringende Krankheit zugezogen hat, 
eingetreten ist, wenn der Tod erwiesenermaßen aus¬ 
schließlich auf den Unfall, bzw. auf die Krankheit zu¬ 
rückzuführen ist, und, wenn der Anspruch auf die be¬ 
günstigte Versorgungsbehandlung binnen Jahres¬ 
frist nach dem Ableben des Verstorbenen geltend 
gemacht wurde.
	        
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