Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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b) im Falle des Verlustes der Bundesbürgerschaft; 
c) bei dauerndem Aufenthalte im Auslande ohne 
Zustimmung der Landesregierung zum Genusse 
dieser Gebühr im Auslande. 
2. Verlust des Anspruches infolge 
Dienstesentsagung oder Dien st es - 
entlassung. 
Mit dem freiwilligen Austritte aus dem Landes¬ 
dienst durch Verzichtleistung auf den Dienst (Dienst¬ 
resignation) und mit der strafweisen Entlassung aus 
demselben geht der Provisionsanspruch verloren. 
8 12. 
Versetzung in den zeitlichen Provisionsstand. 
1. Die amtswegige Versetzung in den zeitlichen 
Provisionsstand mit Provisionsbemessung auf Grund 
des im 8 6 vorgesehenen Schemas hat bei Bediensteten 
mit mehr als zehn Dienstjahren unter folgenden Vor¬ 
aussetzungen Platz zu greifen: 
a) Bei Aenderungen der Organisation des Dienstes, 
die einen Bediensteten entbehrlich machen, ohne 
daß er anderweitig verwendet werden könnte; 
b) bei längerer, über ein Jahr dauernder Dienstun¬ 
fähigkeit infolge Krankheit ohne Vorliegen einer 
dauernden Dienstunfähigkeit. 
2. Ein Bediensteter mit mehr als zehn Dienst¬ 
jahren hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen 
Provisionsstand, wenn er dienstunfähig ist, sich jedoch 
die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraus¬ 
sehen läßt. 
3. Der zeitliche Provisionsstand endigt 
a) durch Wiederverwendung im aktiven Dienstver¬ 
hältnis, 
b) durch Versetzung in den dauernden Provisions¬ 
stand.
	        
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