Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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Dienstzeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren für die 
Provisionsbemessung zugerechnet werden. 
8 9. 
Ausmaß der Provision. 
O Das Ausmaß der Provision ist bestimmt 
durch § 6 dieser Vorschrift. 
(2) Wenn der Landesbedienstete im Zeitpunkte 
seiner Provisionierung noch sür anspruchsberechtigte 
Kinder unter 18 Jahren zu sorgen hat, werden ihm 
Kinderzulagen im gleichen Ausmaße wie während 
des aktiven Dienstverhältnisses gewährt. 
Q Verheiratete sowie verwitwete Provisionisten, 
die auf eine Kinderzulage gemäß vorstehendem Ab¬ 
sätze Anspruch Haben, erhalten einen Haushaltungs¬ 
zuschuß im gleichen Ausmaße wie während des 
Eiden Dienstverhältnisses. 
(4) Provisionisten sind, wenn sie geschieden und 
für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen 
verpflichtet sind, den Verheirateten, sonst den Ver¬ 
witweten gleichzuhallen. 
8 10. 
Beginn und Dauer des Provisionsgenusses. 
Der Provisionsgenuß beginnt mit dem Ersten 
des der Einstellung der Aktivitätsbezüge folgenden 
Monates und dauert im allgemeinen bis zum Ab¬ 
leben oder im Falle des zeitlichen Ruhestandes bis 
zum Wiedereintritt in den Dienst. (Siehe § 12 dieser 
Vorschrift.) 
8 11. 
Erlöschen und Verlust des Provisions-Genusses, bzw. 
Anspruches. 
1. Entziehung des Provisionsbezuges. 
Der Bezug der Provision erlischt: 
3) Wenn ein Provisionist eines Verbrechens schuldig 
erkannt wurde;
	        
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