Volltext: Sozialversicherungs-Vorschrift für die o.-ö. Landesbediensteten

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§ 8. 
Zurechnung von Dienstjahren für die Provisions¬ 
bemessung. 
a) Wird ein Landesbediensteter infolge Erblin¬ 
dung oder Geistesstörung ohne sein vorsätzliches Ver¬ 
schulden zur weiteren Dienstleistung und zu jedem 
anderen Erwerbe unfähig, so ist die Provision so zu 
bemessen, als ob er zehn weitere Jahre anrechenbare 
Dienstzeit vollstreckt hätte. 
d) Das Gleiche gilt, wenn ein Landesbediensteter 
infolge eines Dienstunfalles ohne sein vorsätzliches 
Verschulden dienstunfähig wird, unter nachstehenden 
Voraussetzungen: 
Der Unfall muß den Landesbediensteten in Aus¬ 
übung einer bestimmten Dienstverrichtung getroffen 
haben und mit ihr im unmittelbaren Zusammen¬ 
hange stehen. 
Es muß durch amtsärztliche Untersuchung nach¬ 
gewiesen sein, daß die Dienstunfähigkeit ausschlie߬ 
lich auf den Unfall zurückzuführen ist. 
Die Dienstunfähigkeit muß innerhalb eines 
Jahres nach dem Unfälle eingetreten sein. 
Der Anspruch aus begünstigte Provisionsbe- 
mesfung muß binnen Jahresfrist nach Eintritt der 
Dienstunfähigkeit bei der Landesregierung geltend 
gemacht werden. Unter besonders berücksichtigungs¬ 
würdigen Umständen kann in Fällen des Absatzes b) 
die Provision von der Landesregierung auch in einem 
noch höheren Maße zugestanden werden. 
c) Wird ein Landesbediensteter infolge einer an¬ 
deren als unter a) bezeichneten schweren oder unheil¬ 
baren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches 
Verschulden zugezogen hat, zur weiteren Dienst¬ 
leistung und zu jedem Erwerbe unfähig, so kann ihm 
von der Landesregierung zu seiner anrechenbaren
	        
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