Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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Der Kläger kann sich durch ein anderes Kassenmit- 
glied vor dem Schiedsgerichte vertreten lassen, das jedoch weder 
dem Vorstand noch dem llberwachungsausschuß angehören darf. 
8. Die Verhandlung vor dem Schiedsgericht ist mündlich. 
Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden 
Schiedsrichter gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmen 
gleichheit entscheidet seine Stimme. 
9. Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsan- 
spruches, und zwar, falls sie diese nicht vor dem Schiedsgerichte 
versöhnlichem Empfang nehmen, durch die Post zuzustellen. 
Diese Ausfertigung sowie die Urschrift des Schiedsspruches find 
mit der Angabe des Tages der Abfassung des Schiedsspruches 
zu versehen und von sämtlichen Schiedsrichtern zu unterschreiben. 
10. Rechtsmittel oder Klagen gegen das schiedsgericht 
liche Erkenntnis sind nicht Zulässig. Zur Vollstreckung des 
schiedsgerichtlichen Erkenntnisses oder eines vor dem Schieds 
gerichte geschlossenen Vergleiches ist'das zuständige Gericht 
des Schuldners berufen. 
11. Die Kasse stellt die erforderlichen Kanzleikräste des 
Schiedsgerichtes bei und trägt die Kosten seiner Amtsführung. 
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Vertretung nach außen. — Rechtsverbindliche Akte. 
Kundmachung. 
1. Die Kasse kann unter ihren Namen Rechte erwer 
ben und Verbindlichkeiten eingehen. Für alle Verbindlich 
keiten der Kasse haftet den Kassenmitgliedern nur das Ver 
mögen der Kasse. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist Linz. 
2. Schriftstücke, Urkunden und Eingaben an Behörden, 
durch welche eine Verbindlichkeit der Kasse begründet wird, 
sowie über Beschluß des Kassenvorstandes ergehenden Aus 
fertigungen sind vom Obmann und Schriftführer oder deren 
Stellvertreter und den leitenden Beamten, bei Geldangelegenheiten 
auch vom Kassier oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
	        
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