- 52 -
6. die Beschlußfassung über den Jahresbericht und über die
Entlastung des Vorstandes;
7. die Änderung der Statuten;
8. d ie Beschlußfassung über den Erwerb und die Veräußerung
von Realitäten unter Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen
Zustimmung;
9. die Ausstellung von grundsätzlichen Bestimmungen für die Ver
wendung der Mittel des außerordentlichen Anterstützungs-
fonds;
10. die Aufnahme von Darlehen im Sinne des 8 41;
11. Festsetzung der den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden
Entschädigungen und Bewilligung von Remunerationen an
Funktionäre und OrLssLellenleiter;
12. die Stellung des Antrages auf Auflösung der Kasse oder
eines Fonds.
10. Anträge, welche auf die Tagesordnung gestellt werden
sollen, sind dem Vorstände mindestens 8 Tage vor der General
versammlung^ bekanntzugeben. Aber selbstständige, nicht auf
der Tagesordnung befindliche Anträge, ist die Abstimmung
unzulässig.
11. Aber jede Sitzung und Versammlung ist Protokoll
zu führen, welches den Tag, die Anwesendenzahl, die gestellten
Anträge und gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom
Vorstande und Schriftführer zu zeichnen ist.
12. Die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse
gelten für den ganzen Kassenbezirk.
8 52.
Bezirks- und Ortsstellen.
1. Die Kasse kann in Oberösterreich Bezirks- und Orts
stellen errichten. Die Errichtung einer Bezirksstelle kann vom
Vorstande beschlossen werden, wenn mindestens 300 Mitglieder
im Bezirke ihre Beiträge leisten. Die Bezirksstellen werden
am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft oder eines Bezirks
gerichtes errichtet. Die Errichtung einer Ortsstelle kann vom
Vorstände je nach Bedarf beschlossen werden.