Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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6. die Beschlußfassung über den Jahresbericht und über die 
Entlastung des Vorstandes; 
7. die Änderung der Statuten; 
8. d ie Beschlußfassung über den Erwerb und die Veräußerung 
von Realitäten unter Vorbehalt der aufsichtsbehördlichen 
Zustimmung; 
9. die Ausstellung von grundsätzlichen Bestimmungen für die Ver 
wendung der Mittel des außerordentlichen Anterstützungs- 
fonds; 
10. die Aufnahme von Darlehen im Sinne des 8 41; 
11. Festsetzung der den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden 
Entschädigungen und Bewilligung von Remunerationen an 
Funktionäre und OrLssLellenleiter; 
12. die Stellung des Antrages auf Auflösung der Kasse oder 
eines Fonds. 
10. Anträge, welche auf die Tagesordnung gestellt werden 
sollen, sind dem Vorstände mindestens 8 Tage vor der General 
versammlung^ bekanntzugeben. Aber selbstständige, nicht auf 
der Tagesordnung befindliche Anträge, ist die Abstimmung 
unzulässig. 
11. Aber jede Sitzung und Versammlung ist Protokoll 
zu führen, welches den Tag, die Anwesendenzahl, die gestellten 
Anträge und gefaßten Beschlüsse zu enthalten hat und vom 
Vorstande und Schriftführer zu zeichnen ist. 
12. Die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse 
gelten für den ganzen Kassenbezirk. 
8 52. 
Bezirks- und Ortsstellen. 
1. Die Kasse kann in Oberösterreich Bezirks- und Orts 
stellen errichten. Die Errichtung einer Bezirksstelle kann vom 
Vorstande beschlossen werden, wenn mindestens 300 Mitglieder 
im Bezirke ihre Beiträge leisten. Die Bezirksstellen werden 
am Sitze einer Bezirkshauptmannschaft oder eines Bezirks 
gerichtes errichtet. Die Errichtung einer Ortsstelle kann vom 
Vorstände je nach Bedarf beschlossen werden.
	        
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