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Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die
Einberufung erfolgt mindestens 14 Tgge vorher durch schrift
liche Einladung der Teilnahmsberechtigten.
2. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt
über Beschluß des Vorstandes, des Uberwachungsausfchusses
oder über Verlangen des 5. Teiles der Delegierten unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände.
3. In der an die Delegierten mindestens 14 Tage vor
der Generalversammlung zu richtenden Einladung ist die Tages
ordnung der Generalversammlung bekanntzugeben.
4. Die Generalversammlung findet am Sitze der Kasse statt.
5. Der Obmann führt den Vorsitz, in dessen Verhinderung
einer seiner Stellvertreter.
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig und
ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt,
doch ist zur Beschlußfassung über Statutenänderung — abge
sehen von den Fällen des § 33, Abs. 6 — und über die Auf
lösung der Kasse eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen er-
* forderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, für welche
der Vorsitzende gestimmt hat.
8. Wird die Entlastung des Vorstandes von der Ge
neralversammlung verweigert, so ist ein neuer Vorstand zu
wählen, welcher die Gebährung des früheren Vorstandes zu
untersuchen, nötigenfalls die erforderlichen gesetzlichen Schritte
gegen denselben einzuleiten und an die nächste Generalversammlung
zu berichten hat.
9. In den Wirkungskreis der Generalversammlung
gehören:
1. Die Wahl des Vorstandes;
2. die Wahl des Aberwachungsausschusses;
3. die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes;
4. die ^Beschlußfassung über den Beitritt zu einem Verband
und den Austritt;
5. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;