Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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Generalversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Die 
Einberufung erfolgt mindestens 14 Tgge vorher durch schrift 
liche Einladung der Teilnahmsberechtigten. 
2. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt 
über Beschluß des Vorstandes, des Uberwachungsausfchusses 
oder über Verlangen des 5. Teiles der Delegierten unter 
Angabe der Verhandlungsgegenstände. 
3. In der an die Delegierten mindestens 14 Tage vor 
der Generalversammlung zu richtenden Einladung ist die Tages 
ordnung der Generalversammlung bekanntzugeben. 
4. Die Generalversammlung findet am Sitze der Kasse statt. 
5. Der Obmann führt den Vorsitz, in dessen Verhinderung 
einer seiner Stellvertreter. 
6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die 
Anzahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn sie rechtzeitig und 
ordnungsgemäß einberufen wurde. 
7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, 
doch ist zur Beschlußfassung über Statutenänderung — abge 
sehen von den Fällen des § 33, Abs. 6 — und über die Auf 
lösung der Kasse eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen er- 
* forderlich. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, für welche 
der Vorsitzende gestimmt hat. 
8. Wird die Entlastung des Vorstandes von der Ge 
neralversammlung verweigert, so ist ein neuer Vorstand zu 
wählen, welcher die Gebährung des früheren Vorstandes zu 
untersuchen, nötigenfalls die erforderlichen gesetzlichen Schritte 
gegen denselben einzuleiten und an die nächste Generalversammlung 
zu berichten hat. 
9. In den Wirkungskreis der Generalversammlung 
gehören: 
1. Die Wahl des Vorstandes; 
2. die Wahl des Aberwachungsausschusses; 
3. die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes; 
4. die ^Beschlußfassung über den Beitritt zu einem Verband 
und den Austritt; 
5. die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung;
	        
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