§ 39.
Buchführung und- Rechnungslegung.
Mit 31. Dezember eines jeden Jahres find die ord°
nungsmäßig zu führenden Bücher und Rechnungen der Kaffe
abzuschließen und ist bis April des folgenden Jahres für jeden
Fonds ein besonderer Rechnungsabschluß nach dem amtlichen
Formular abzufassen.
Dieser Rechnungsabschluß hat auszuweisen.
/ Krankenkassenfonds.
In den Einnahmen:
1. Beiträge der ordentlichen Mitglieder;
2. Beiträge der Unternehmer;
3. Aufnahms- und^ Buchgebühren:
4. Beiträge der unterstützenden Mitglieder;
5. Sonstige Einnahmen (Spenden usw.);
6. Zinsen;
7. eventueller Kursgewinn;
8. allfälliae RückersäheZvon Unfallversicherungen oder sonstigen
Entschädigungsverpflichtungen;
9. Reservefonds am Schlüsse des Vorjahres. *
In den Ausgaben:
1. Die statutenmäßig geleisteten Unterstützungen und zwar:
a. Krankengeld;
d. Schwangerschaftsunterstützung;
c. Wöchnerinnenunterstühung;
d. Kebammenentschädigung;
e. Stillprämie;
f. Kosten der Ärzte und Krankenkontrolle:
g. Kosten derH Medikamente und therapeutischen
Behelfe (Bäder usw.);
k. Spitalspflege und Transportkosten.
2. Beiträge an Kassenvereinigungen;
3. Verwaltungskosten;