Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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§ 37. 
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Aekonvaleszenlenpslege. 
1. Dieser Fonds dient dazu, den genutzberechtigten 
Mitgliedern Rekonvaleszentenpflege angedeihen zu lassen. 
2. Der Beitrag zu diesem Fonds (8 36, Absah 1, Zl. 2) 
ist in dem Versicherungsbeiträge (Anhang 2) inbegriffen. 
3. Der Anspruch auf Rekonvaleszentenpflege beginnt 
nach halbjähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft und Beitrags 
leistung zu diesem Fonds. 
4. Die anspruchsberechtigten Mitglieder genießen im 
Rekonvaleszentenheim vollständige Beköstigung, Wartung und 
Pflege nach den Anordnungen des Anstaltsarztes. 
5. Bewilligungen zum Aufenthalt im Rekonvaleszenten 
heim erfolgt in der Regel über Antrag des behandelnden 
Arztes durch den Chefarzt im Einvernehmen mit dem Vorstand. 
Dieselben können gewährt werden: 
1. Wenn der Zustand des Patienten eine Reise gestattet; 
2. wenn der Zustand des Patienten derart ist, daß derselbe so 
gebessert werden kann, daß in absehbarer Zeit dessen 
Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt wird; 
3. wenn das Mitglied längere Zeit im Krankenstände ist. 
6. Von der Aufnahme in das Rekonvaleszentenheim 
sind ausgeschlossen: 
1. Alle bettlägerigen Kranken; 
2. alle an akuten Erkrankungen und sonstigen mit Fieber 
einhergehenden Erkrankungen leidenden Personen; 
3. alle Kranken mit Lungen- und Magenblutungen vor Ablauf 
von vier Wochen seit dem letzten Anfall; 
4. alle mit ansteckenden und ekelerregenden Erkrankungen 
behaftete Personen; 
5. alle chirurgischen Fälle, welche noch eines vom Arzte vor 
zunehmenden Verbandswechsels bedürfen; 
6. hochgradige Asthmatiker, herzkranke mit gestörten Kom 
pensationen; 
7. alle Kranken mit sichtbaren Zirkulationsstörungen; 
8. an hochgradiger Neurasthenie Leidende und Geisteskranke;
	        
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