Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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§ 34. 
VerzichLleislung und Exekution. 
'1. Die den versicherungspflichtigen Mitgliedern (§ 4, 
lit. a) zustehenden Forderungen an die Kasse können weder 
in Exekution gezogen, noch durch Sicherheitsmaßregeln getroffen 
werden. Eine Ausnahme hievon besteht nur zu Gunsten der 
gegen das Mitglied nach dem Gesetz bestehenden Forderungen 
zur Leistung des Unterhaltes. 
2. Soweit Exekution und Sicherheitsmaßregeln nicht 
a ig find, ist auch jede Verfügung über die dem Mitglied 
enden Forderungen durch Zession, Verzichtleistung, Ver 
pfändung oder auch ein anderes Bechtsgefchäst ohne rechtliche 
Wirkung. 
III. Unterstützungsfonds. 
8 35. 
Unlerftützungsfonds, Bekonvaleszentenheimfonds. 
1. Der Unterftühungsfonds dient zur Zahlung der Wochen 
beiträge für arbeitslose oder fönst in Not geratene Mitglieder, 
welche die statutenmäßigen Beiträge bis zu ihrem Austritt 
oder ihrer Entlassung aus der Arbeit entrichtet haben. 
2. Der Vorstand ist ferner berechtigt, sowohl in Fällen 
des § 25, Absatz 9, als auch in anderen berücksichtigungs 
würdigen Fällen dauernder und gänzlicher Erwerbsunfähigkeit 
zeitweilige Unterstützungen nach Maßgabe der vorhandenen 
Mittel des Unterstützungsfonds, sowie der Dauer der Mit 
gliedschaft zu gewähren. 
3. Als Grundsatz bezüglich der Zahlung der Wochen 
beiträge im Sinne des ersten Absatzes gilt, daß für diejenigen, 
welche infolge weiterer Zahlungsunfähigkeit um eine nochmalige 
Verlängerung der Einzahlungsfrift (§ 17, Absah 3 und 4) 
vor Ablauf der 20. Woche ansuchen, die Beiträge für die 
ersten zehn Wochen entrichtet werden, wodurch eine zweite 
Verlängerung der Zuwartefrist um weitere 10 Wochen eintritt. 
Dieser Vorgang darf in der Begel höchstens zweimal im 
Jahre stattfinden.
	        
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