Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

- 3i - 
4. Mitglieder, die. nach mindestens zehnjähriger ununier- 
brochener Kassenzugehörigkeit als dauernd invalid in die öffent 
liche Armenversorgung übernommen werden, erhalten eine 
Abfertigunng in der Köhe des Begräbnisgeldes. (§25, Absah 13). 
§ 31. 
Famttienversicherung. 
1. Die Kasse gewährt an die nachfolgend bezeichneten 
Familienangehörigen der Mitglieder, soweit letztere nicht nach 
§ 5, Absah'3, des Gesetzes vom 6. Feber 1919, St.-G.-Bl. 
Nr. 86, bezw. der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für 
soziale Verwaltung vom 22. März 1920, St.-G.-Bl. Nr. 135, 
von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, Krankenpflege, 
Wöchnerinnenunterstützung, Stillprämien und Begräbnisgeld 
(Familienversicherung). 
2. Anspruchsberechtigt sind Kinder, Ehegatten (Lebens 
gefährten) und Geschwister, ferner die Eltern, Groß- und 
tzchwiegereltern des Mitgliedes, vorausgesetzt, daß sie nicht 
selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert find, ferner, 
daß sie im Wesentlichen in der Versorgung des Mitgliedes 
stehen und mit ihm ständig im gemeinsamen Kaushalte leben. 
3. Die den Familienangehörigen gebührende Kranken 
pflege umfaßt die im § 24, Absatz 1, erster Sah, bezeichneten 
Leistungen, das ist freie kaffenärztliche Kilfe mit Inbegriff des 
geburtsärztlichen und des Kebammenbeistandes, der Stillprämien 
sowie der notwendigen Keilmittel und sonstigen therapeutischen 
Behelfe. 
4. Für die Beistellung der ärztlichen Kilfe, der not 
wendigen Keilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe 
gelten die Bestimmungen des § 24, Absah 1 (erster Satz)» 
7, 11, 12, 13 (mit Ausnahme der Bäder) und 14. 
5. Als Wöchnerinnenunterstühung an Angehörige wird 
außer dem geburtsärztlichen und Kebammenbeistand, wenn und 
solange die Wöchnerin das Kind selbst stillt, eine Stillprämie 
gewährt (Anhang 3).
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.