- 3i -
4. Mitglieder, die. nach mindestens zehnjähriger ununier-
brochener Kassenzugehörigkeit als dauernd invalid in die öffent
liche Armenversorgung übernommen werden, erhalten eine
Abfertigunng in der Köhe des Begräbnisgeldes. (§25, Absah 13).
§ 31.
Famttienversicherung.
1. Die Kasse gewährt an die nachfolgend bezeichneten
Familienangehörigen der Mitglieder, soweit letztere nicht nach
§ 5, Absah'3, des Gesetzes vom 6. Feber 1919, St.-G.-Bl.
Nr. 86, bezw. der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
soziale Verwaltung vom 22. März 1920, St.-G.-Bl. Nr. 135,
von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, Krankenpflege,
Wöchnerinnenunterstützung, Stillprämien und Begräbnisgeld
(Familienversicherung).
2. Anspruchsberechtigt sind Kinder, Ehegatten (Lebens
gefährten) und Geschwister, ferner die Eltern, Groß- und
tzchwiegereltern des Mitgliedes, vorausgesetzt, daß sie nicht
selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert find, ferner,
daß sie im Wesentlichen in der Versorgung des Mitgliedes
stehen und mit ihm ständig im gemeinsamen Kaushalte leben.
3. Die den Familienangehörigen gebührende Kranken
pflege umfaßt die im § 24, Absatz 1, erster Sah, bezeichneten
Leistungen, das ist freie kaffenärztliche Kilfe mit Inbegriff des
geburtsärztlichen und des Kebammenbeistandes, der Stillprämien
sowie der notwendigen Keilmittel und sonstigen therapeutischen
Behelfe.
4. Für die Beistellung der ärztlichen Kilfe, der not
wendigen Keilmittel und sonstigen therapeutischen Behelfe
gelten die Bestimmungen des § 24, Absah 1 (erster Satz)»
7, 11, 12, 13 (mit Ausnahme der Bäder) und 14.
5. Als Wöchnerinnenunterstühung an Angehörige wird
außer dem geburtsärztlichen und Kebammenbeistand, wenn und
solange die Wöchnerin das Kind selbst stillt, eine Stillprämie
gewährt (Anhang 3).