Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

- 29 - 
6. 
Nach Ablauf dieser 4 Wochen übernimmt die Kasse 
^ lenüber den Krankenanstalten keinerlei Zahlungsverpflichtung 
und haben die Mitglieder bezw. solche Angehörige, deren 
Unterhalt das Mitglied aus seinem Verdienste bestritten hat, 
nur auf das versicherte Krankengeld Anspruch. 
7. Für die im 8 4, lit.b, bezeichneten Mitglieder über 
nimmt die Krankenkasse eine Zahlungsverpflichtung nur hin 
sichtlich der nach 8 16, Absah 1, in eine höhere als in die 
10. Lohnklasse eingereihten Personen. 
8. Gebäranstalten gelten nicht als Krankenanstalten im 
Sinne dieser Bestimmungen. Trinkerheilanstalten sind den 
öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt. 
9. Wenn die Art der Krankheit eine Bade- oder Kur 
behandlung unbedingt notwendig erscheinen läßt, worüber der 
Vorstand nach Anhörung des Eyefarztes entscheidet, so wird 
an Stelle der Krankenpflege- (gegen Beibringung der Belege) 
der Ersatz resp. die Zahlung der Kosten in der die Kranken 
kasse tarifmäßig treffenden Köhe übernommen. Erkrankte 
Mitglieder, welche ohne die Zustimmung der Kasse eine Bade 
oder Kuranstalt aufsuchen, haben keinen Anspruch auf diese 
Leistungen. 
8 29. 
Wöchnerinnen-Unlerstühung. 
1. Wöchnerinnen gebührt, so lange sie sich der Lohn 
arbeit enthalten, eine Geldunterstützung in der Köhe des Kran 
kengeldes (Wöchnerinnenunterstühung) bis zur Dauer von 
sechs Wochen, bei freiwilliger Mitgliedschaft in der Dauer von 
vier Wochen, nach ihrer Niederkunft nach Maßgabe folgender 
Bestimmungen: 
2r Anspruch auf diese Unterstützung haben bei ver 
sicherungspflichtiger Mitgliedschaft nur jene Wöchnerinnen, die 
innerhalb der letzten 12 Monate, vom Tage der Entbindung 
an gerechnet, wenigstens durch sechs Monate in einer ver 
sicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden sind; bei freiw. 
Mitgliedern wird der Anspruch erst nach Ablauf einer zehn- 
monatlichen Karenzfrist erworben.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.