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6.
Nach Ablauf dieser 4 Wochen übernimmt die Kasse
^ lenüber den Krankenanstalten keinerlei Zahlungsverpflichtung
und haben die Mitglieder bezw. solche Angehörige, deren
Unterhalt das Mitglied aus seinem Verdienste bestritten hat,
nur auf das versicherte Krankengeld Anspruch.
7. Für die im 8 4, lit.b, bezeichneten Mitglieder über
nimmt die Krankenkasse eine Zahlungsverpflichtung nur hin
sichtlich der nach 8 16, Absah 1, in eine höhere als in die
10. Lohnklasse eingereihten Personen.
8. Gebäranstalten gelten nicht als Krankenanstalten im
Sinne dieser Bestimmungen. Trinkerheilanstalten sind den
öffentlichen Krankenanstalten gleichgestellt.
9. Wenn die Art der Krankheit eine Bade- oder Kur
behandlung unbedingt notwendig erscheinen läßt, worüber der
Vorstand nach Anhörung des Eyefarztes entscheidet, so wird
an Stelle der Krankenpflege- (gegen Beibringung der Belege)
der Ersatz resp. die Zahlung der Kosten in der die Kranken
kasse tarifmäßig treffenden Köhe übernommen. Erkrankte
Mitglieder, welche ohne die Zustimmung der Kasse eine Bade
oder Kuranstalt aufsuchen, haben keinen Anspruch auf diese
Leistungen.
8 29.
Wöchnerinnen-Unlerstühung.
1. Wöchnerinnen gebührt, so lange sie sich der Lohn
arbeit enthalten, eine Geldunterstützung in der Köhe des Kran
kengeldes (Wöchnerinnenunterstühung) bis zur Dauer von
sechs Wochen, bei freiwilliger Mitgliedschaft in der Dauer von
vier Wochen, nach ihrer Niederkunft nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
2r Anspruch auf diese Unterstützung haben bei ver
sicherungspflichtiger Mitgliedschaft nur jene Wöchnerinnen, die
innerhalb der letzten 12 Monate, vom Tage der Entbindung
an gerechnet, wenigstens durch sechs Monate in einer ver
sicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden sind; bei freiw.
Mitgliedern wird der Anspruch erst nach Ablauf einer zehn-
monatlichen Karenzfrist erworben.