Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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§ 28. 
Spitalsverpflegung. 
An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der 
notwendigen Heilmittel und des Krankengeldes kann den Mit 
gliedern der im § 4, lit. s» bezeichneten Kategorien und den 
im Z 10, Abs. 4, bezeichneten anspruchsberechtigten Arbeitslosen 
freie Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt nach der 
letzten Klasse gewährt werden und zwar: 
1. für diejenigen, welche mit ihren Ehegatten oder mit anderen 
Gliedern der Familie im gemeinsamen Kaushalte leben 
bezw. anderweitige häusliche Pflege genießen, mit Zustim 
mung des Erkrankten oder unabhängig davon, wenn die 
Art der Krankheit es erfordert. 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt, insbesondere, wenn ein 
solches Mitglied durch unregelmäßigen Lebenswandel seine 
Genesung verzögert oder sich den Anordnungen des Arztes 
nicht fügt. 
Nebst freier Kur und Verpflegung in einem Kranken 
hause ist auch die kostenlose Beförderung in dasselbe zu ge 
währen; auswärtigen Mitgliedern, die im kranken Zustande 
dasWpital verlassen, sind überdies bei Entlassung aus dem 
Spital die Kosten der Eisenbahnfahrt bis zu jenem Wohnor 
zu ersehen, den sie zur Zeit vor der Erkrankung hattem 
Wird ein Erkrankter gemäß Abs. 1 in einer öffentlichen. 
Krankenanstalt verpflegt, so ist die Krankenkasse verpflichtet, 
die für Kur und Verpflegung nach der letzten Klasse entfallenden 
Kosten in der vom Gesetz bestimmten Köhe bis zur Dauer 
von vier Wochen der Krankenanstalt zu ersehen. 
Kat das Mitglied Angehörige, deren Unterhalt es bisher 
aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist bis zum 
Ablauf der vier Wochen, während welcher die Kur und Ver 
pflegung im Krankenhaus auf Kosten der Krankenkasse erfolgte, 
von dieser letzteren an die Angehörigen die Kälfte des klassen 
mäßigen Krankengeldes zu leisten. 
Mitglieder, welche keine Angehörigen haben, erhalten 
den etwa verbleibenden Uberschuß des Krankengeldes über die 
Verpflegskosten ausbezahlt.
	        
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