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§ 28.
Spitalsverpflegung.
An Stelle der freien ärztlichen Behandlung, der
notwendigen Heilmittel und des Krankengeldes kann den Mit
gliedern der im § 4, lit. s» bezeichneten Kategorien und den
im Z 10, Abs. 4, bezeichneten anspruchsberechtigten Arbeitslosen
freie Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt nach der
letzten Klasse gewährt werden und zwar:
1. für diejenigen, welche mit ihren Ehegatten oder mit anderen
Gliedern der Familie im gemeinsamen Kaushalte leben
bezw. anderweitige häusliche Pflege genießen, mit Zustim
mung des Erkrankten oder unabhängig davon, wenn die
Art der Krankheit es erfordert.
2. für sonstige Erkrankte unbedingt, insbesondere, wenn ein
solches Mitglied durch unregelmäßigen Lebenswandel seine
Genesung verzögert oder sich den Anordnungen des Arztes
nicht fügt.
Nebst freier Kur und Verpflegung in einem Kranken
hause ist auch die kostenlose Beförderung in dasselbe zu ge
währen; auswärtigen Mitgliedern, die im kranken Zustande
dasWpital verlassen, sind überdies bei Entlassung aus dem
Spital die Kosten der Eisenbahnfahrt bis zu jenem Wohnor
zu ersehen, den sie zur Zeit vor der Erkrankung hattem
Wird ein Erkrankter gemäß Abs. 1 in einer öffentlichen.
Krankenanstalt verpflegt, so ist die Krankenkasse verpflichtet,
die für Kur und Verpflegung nach der letzten Klasse entfallenden
Kosten in der vom Gesetz bestimmten Köhe bis zur Dauer
von vier Wochen der Krankenanstalt zu ersehen.
Kat das Mitglied Angehörige, deren Unterhalt es bisher
aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, so ist bis zum
Ablauf der vier Wochen, während welcher die Kur und Ver
pflegung im Krankenhaus auf Kosten der Krankenkasse erfolgte,
von dieser letzteren an die Angehörigen die Kälfte des klassen
mäßigen Krankengeldes zu leisten.
Mitglieder, welche keine Angehörigen haben, erhalten
den etwa verbleibenden Uberschuß des Krankengeldes über die
Verpflegskosten ausbezahlt.