Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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Für die Behandlung durch einen von der Kasse nicht 
bestellten Spezialarzt wird dann eine Vergütung geleistet, 
wenn das Leiden die Beiziehung eines Spezialarztes notwendig 
und wünschenswert erscheinen läßt, worüber der Vorstand 
nach Anhörung des behandelnden Arztes entscheidet. 
9. Falls der behandelnde Arzt die Beiziehung eines 
zweiten Arztes für notwendig erachtet, wird der Letztere, soferne 
sich ein solcher am Wohnorte des Erkrankten befindet, von der 
Kasse bezahlt. 
10. Die Überweisung an einen Spezialarzt ist nur durch 
den Kassenarzt zulässig. 
11. In den Fällen, in welchen der Ersatz für ärztliche 
Kilfe geleistet wird, (Absatz 6) werden auch die Kosten der 
notwendigen Medikamente und therapeutischen Behelfe ersetzt 
12. In allen anderen Fällen werden die notwendigen 
Medikamente den Mitgliedern über Anforderung des behandeln 
den Kassenarztes gegen dessen Anweisung in den vom Kassen 
vorstand zu bezeichnenden Apotheken ausgefolgt. 
13. Bäder, Verbandzeug, Bruchbänder und sonstige 
therapeutische Behelfe werden den Mitgliedern ebenfalls über 
Anweisung des Kassenarztes von der Krankenkasse gewährt 
resp. geliefert. 
14. - ' In allen anderen Fällen der Behandlung eines 
erkrankten Mitgliedes durch einen anderen als den Kassenarzt 
werden die Kosten für die notwendigen Medikamente und 
therapeutischen Behelfe mit jenem Betrag vergütet, welcher der 
Kasse bei direkter Lieferung erwachsen wäre. Die bezüglichen 
Rezepte sind daher unverzüglich bei der Zentrale behufs Prü 
fung und Zahlung einzureichen. 
15. ' Ist die Beistellung der im 1. Absatz bezeichneten 
Leistungen oder einzelne dieser Leistungen einem Kassenverband 
übertragen, so ist die Kasse von der Verpflichtung, für diese 
Leistungen selbst ausreichende Vorsorge zu treffen, nur soweit 
befreit, als die vom Verband getroffene Vorsorge ausreicht. 
8 25. 
Bezugsdauer des Krankengeldes. 
1. Erkrankten Mitgliedern gebührt, wenn sie erkrankt 
und erwerbsunfähig sind/das Krankengeld vom ersten Krank 
heitstage an. (821, Absatz 3).
	        
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