Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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8. Mitglieder, welche durch Nichtbeachtung dieser Be 
stimmungen der Kasse einen Schaden zufügen, sowie solche, die 
sich die Krankenunterstühung durch Simulation oder sonst auf 
eine den Statuten Zuwiderlaufende Weise erschlichen haben, 
sind, unbeschadet der Bestimmungen des 8, Absatz 4, zur 
Gutmachung des Schadens verpflichtet. Versicherungspflichtige 
Mitglieder, welche die Kasse durch Simulation geschädigt haben, 
können verhalten werden, so lange doppelte Beiträge zu zahlen, 
bis durch die Mehrleistung der verursachte Schaden gedeckt ist. 
Durch die vorstehendenBestimmungen wird die" allfällige 
strafgerichtliche Verfolgung eines solchen Mitgliedes nicht 
ausgeschlossen. 
9. Mitgliedern, welche den Bestimmungen über die 
Krankmeldung, überlas Verhalten und die Kontrolle der 
Kranken^ungeachtet vorhergegangener Ermahnung zuwider 
handeln,Urann der Vorstand in jedem einzelnen Falle das 
Krankengeld auf die Dauer einer Woche bis auf die Kälfte 
herabsehen. 
8 22. 
Bedingungen für den^Anspruch auf die KaffenleisLungen. 
1. ^7 ^ Die Krankenunterstützung bezw. das Krankengeld 
wird nicht geleistet: 
8. wenn das erkrankte Mitglied weder in einer Kranken 
anstalt, noch sonst in ärztlicher Behandlung sich befindet; 
b. wenn das Mitglied^einer nach der Krankenordnung unzu 
lässigen Beschäftigung nachgeht. 
2. Versicherte, die Mich die Krankheit vorsätzlich, oder 
durchIchuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Aaufhändeln 
zugezogen haben oder deren Krankheit sich als. die unmittelbare 
Folge der Trunkenheit Erweist, wird das Krankengeld nicht 
gewährt. Soferne sie jedoch aus ihrem Arbeitsverdienst für 
Familienangehörige, mit denen sie im gemeinsamen Haushalte
	        
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