Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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§ 19. 
Verzugs- und Vergülungszinsen, Verwaltungskostenzuschlag. 
1. Für rückständige Versicherungsbeiträge, die den Betrag 
von K 15.000.— übersteigen und seit mehr als zwei Monaten 
fällig sind, find Verzugszinsen von monatlich K 1.— für 
je K 100.— Beitragsrückstand zu entrichten. Teilbeträge von 
weniger als K 100.— und Monatsteil bleiben unberücksichtigt, 
der Zinsenlauf beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Außerdem 
kann bei der Einhebung derartiger Rückstände ein Verwaltungs 
kostenzuschlag von zehn von Kundert eingehoben werden. 
Eine Verzögerung der Zahlung fällt dem Zahlungspflichtigen 
nicht zur Last, wenn eine Stundung unter ausdrücklicher Er 
lassung der Verzugszinsen bewilligt wurde. (B.-G.-B. vom 
10. März 1922, Nr. 165). . 
2 Für zuviel gezahlte Versicherungsbeiträge kann der 
Zahlungspflichtige unter denselben Voraussetzungen Vergütungs 
zinsen in gleichem Ausmaße verlangen. 
t 
§ 20. 
Beginn der Anspruchsberechtigung. 
1. Das Recht auf die Kassenleistungen beginnt: 
3. Für die im § 4, lit. a, bezeichnete Mitgliederkategorie mit 
dem Beginn der Mitgliedschaft; 
b. für die im 8 4, lit. b, bezeichnete Mitgliederkategorie nach 
Ablauf einer zehnwöchigen Karenzfrist. 
2. Aeubeigetretene freiwillige Mitglieder, die während der 
Karenzfrist des 8 20, al. b, oder 8 29, Absatz 2, erkranken 
resp. entbinden, haben für die ganze Dauer und für alle 
Folgen dieses Erkrankungs- resp. Entbindungsfalles an die 
Kaffe keinerlei Ansprüche. 
8 21. 
Meldung der Erkrankung und Kontrolle derselben. 
1. Wenn ein Mitglied erkrankt und infolge dieser Er 
krankung erwerbsunfähig ist, so hat es behufs Erlangung der 
Krankenunterstühung sofort mündlich oder schriftlich unter genauer
	        
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