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10. Mitglieder/ die ihre statutenmäßige Unterstühungsdauer
erschöpft haben und freiwillig die vollen Beiträge weiterzahlen
wollen, können zu dieser Weiterzahlung nur dann zugelassen
werden, wenn sie vom Kassenarzt als vollkommen arbeitsfähig
anerkannt werden und überdies vor der zu ihrer Aussteuerung
führenden Erkrankung mindestens zwei Jahre ununterbrochen,
ohne daß sie krank waren, der Kasse angehört haben
(§ 25, Absatz 10 und 11).
11. Geleistete Einzahlungen werden nicht zurückerstattet.
8 18.
Eintreibung der VörsichbrLMgsLeiLrÄge- Verjährung.
1. Rückständige Beiträge für Mitglieder nach Z 4, lit. a,
werden im politischen oder gerichtlichen Wege eingetrieben.
2. Das Recht auf Einforderung festgestellter Versicherungs
beiträge verjährt binnen 6 Jahren nach Ablauf der Beitrags-
Periode, in welcher der Arbeitgeber von dem Ergebnis der
Feststellung seitens der Kasse verständigt worden ist. Die
Verjährung des Einforderungsrechtes wird durch die Zustellung
einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Zahlungsforderung
durch Einleitung der Exekutivst, durch Bewilligung einer
Zahlungsfrist und nach den in der Konkursordnung^ getroffenen
Vorschriften unterbrochen.
3. Das Recht der Feststellung der an die Kaffe zu
leistenden Versicherungsbeiträge verjährt binnen 3 Jahren nach
Ablauf der Beitragszahlungs-Periode. Kat der Arbeitgeber der
Kaffe nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm be
schäftigten Personen oder über oeren Arbeitsverdienst zu dem
Zwecke erstattet, um Beiträge zu hinterziehen, so beträgt die
Verjährungsfrist 10 Jahre. Die Verjährung des Feststellungs
rechtes wird durch jede von der Kaffe zum Zwecke der Fest
stellung erwirkte Amtshandlung in dem Zeitpunkte unterbrochen,
in welchem der Arbeitsgeber von der Amtshandlung Kenntnis
erhält.