Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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10. Mitglieder/ die ihre statutenmäßige Unterstühungsdauer 
erschöpft haben und freiwillig die vollen Beiträge weiterzahlen 
wollen, können zu dieser Weiterzahlung nur dann zugelassen 
werden, wenn sie vom Kassenarzt als vollkommen arbeitsfähig 
anerkannt werden und überdies vor der zu ihrer Aussteuerung 
führenden Erkrankung mindestens zwei Jahre ununterbrochen, 
ohne daß sie krank waren, der Kasse angehört haben 
(§ 25, Absatz 10 und 11). 
11. Geleistete Einzahlungen werden nicht zurückerstattet. 
8 18. 
Eintreibung der VörsichbrLMgsLeiLrÄge- Verjährung. 
1. Rückständige Beiträge für Mitglieder nach Z 4, lit. a, 
werden im politischen oder gerichtlichen Wege eingetrieben. 
2. Das Recht auf Einforderung festgestellter Versicherungs 
beiträge verjährt binnen 6 Jahren nach Ablauf der Beitrags- 
Periode, in welcher der Arbeitgeber von dem Ergebnis der 
Feststellung seitens der Kasse verständigt worden ist. Die 
Verjährung des Einforderungsrechtes wird durch die Zustellung 
einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Zahlungsforderung 
durch Einleitung der Exekutivst, durch Bewilligung einer 
Zahlungsfrist und nach den in der Konkursordnung^ getroffenen 
Vorschriften unterbrochen. 
3. Das Recht der Feststellung der an die Kaffe zu 
leistenden Versicherungsbeiträge verjährt binnen 3 Jahren nach 
Ablauf der Beitragszahlungs-Periode. Kat der Arbeitgeber der 
Kaffe nachweisbar unwahre Angaben über die bei ihm be 
schäftigten Personen oder über oeren Arbeitsverdienst zu dem 
Zwecke erstattet, um Beiträge zu hinterziehen, so beträgt die 
Verjährungsfrist 10 Jahre. Die Verjährung des Feststellungs 
rechtes wird durch jede von der Kaffe zum Zwecke der Fest 
stellung erwirkte Amtshandlung in dem Zeitpunkte unterbrochen, 
in welchem der Arbeitsgeber von der Amtshandlung Kenntnis 
erhält.
	        
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