Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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4. 
Die Einreihung der freiwilligen Mitglieder in die 
Einzahlungsklassen unterliegt den Vorschriften des § 16. 
5. Beim Übertritt zur freiwilligen Mitgliedschaft kann 
das Mitglied die seinem bisherigen Beitrag oder seinem bis 
herigen Unterstützungsanfpruch entsprechende Klasse innerhalb 
der Grenze des § 16, Absatz 2, wählen. 
§ 14. 
Änderung des Tarifes. 
1. Jede Änderung der im Anhang 2 festgesetzten Ein- und 
Auszahlungen ist als Statutenänderung zu betrachten, zu welcher 
der Vorstand die Genehmigung der zuständigen Behörde ein 
zuholen hat. Ausgenommen find die vorläufigen Festsetzungen, 
die der Gesetzgeber bei Änderungen des Krankenversicherungs- 
gesehes bezüglichen Vorstandsbeschlüssen anheimstellt. 
2. Eine Ausnahme findet weiters statt beim Eintritt einer 
behördlich konstatierten Epidemie, welche geeignet erscheint, die 
Ansprüche an oie Kasse außerordentlich zu steigern. In diesem 
Falle ist der Vorstand berechtigt, für den ganzen Kassenbezirk 
oder für einzelne Ortsgruppen auf die Dauer dieser Epidemie 
eine Erhöhung der Beiträge bezw. Verminderung der Unter 
stützungen bis auf das gesetzliche Mindestausmaß zu beschließen. 
Der Vorstand hat hievon der politischen Behörde 1. Instanz 
die sofortige Anzeige zu erstatten. 
8 15. 
Unternehmerzuschüsse. 
Unternehmer, welche bei der Kasse der gesetzlichen Ver 
pflichtung zur Krankenversicherung der bei ihnen beschäftigten 
Personen entsprechen, haben sich vertragsgemäß (§ 6, Absatz 1,3.3, 
zur Leistung der im Z 13, bezw. Anhang Nr. 2, festgelegten 
Unternehmerzuschüsse im Ausmaß von 50o/g>der Beiträge der 
Versicherten zu verpflichten.
	        
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