Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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richtiggestelten Angaben nachzutragen, wenn sich die Schätzung 
später als unzutreffend herausstellt. 
11. Die Einreihung der Versicherten erfolgt gemäß dem 
im Anhange Nr. 1 ersichtlichen Schema, wobei Versicherte, 
deren täglicher Arbeitsverdienst K 3120.— nicht übersteigt, in 
die IX. Lohnklasse eingereiht werden. Ausgenommen hievon 
sind die Kausgehüfen (-gehilfinnen), deren Einreihung auf Grund 
behördlicher Verordnung erfolgt. 
12. Verficherungspflichtige Mitglieder (Z 4, lit. s), die 
gleichzeitig bei einer anderen Krankenkasse gegen Krankheit 
versichert lind, haben den Bestand einer solchen Versicherung 
spätestens 3 Tage nach eingetretener Erkrankung der Kranken 
kasse anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, so wird 
das ihnen gebührende Krankengeld so weit gekürzt, daß es 
zusammen mit dem aus der anderweitigen Krankenversicherung 
bezogenen Krankengeld den Verdienst des Versicherten nicht 
übersteigt. 
8 13. 
Köhe der Mtgliederbsilräge und der Unternehmerzuschüste, 
sowie der Barleistungen der Kasse in Bezug aus Kranken- 
und Begräbnisgeld. 
1. Die Köhe der Mitgliederbeiträge und der Unternehmer 
zuschüsse sowie die Barleistungen der Kasse in Bezug auf 
Kranken- und Begräbnisgeld sind aus dem Anhang Nr. 2 ersichtlich. 
* 2. Bei Bestimmung der Köhe des Krankengeldes ver- 
sicherungspflichtiger Mitglieder sind Änderungen in der Lohn- 
klasse, die später als 4 Wochen vor Beainn der Krankheit 
oder während dieser eintreten, für diesen ErkrankungsfaS 
nicht maßgebend. , 
3. Bei Erkrankung nach gültigem, freiwilligen Übertritt 
in eine höhere Klasse (§ 16) wird das Krankengeld nach dieser 
höheren Klasse ausbezahlt.
	        
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