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richtiggestelten Angaben nachzutragen, wenn sich die Schätzung
später als unzutreffend herausstellt.
11. Die Einreihung der Versicherten erfolgt gemäß dem
im Anhange Nr. 1 ersichtlichen Schema, wobei Versicherte,
deren täglicher Arbeitsverdienst K 3120.— nicht übersteigt, in
die IX. Lohnklasse eingereiht werden. Ausgenommen hievon
sind die Kausgehüfen (-gehilfinnen), deren Einreihung auf Grund
behördlicher Verordnung erfolgt.
12. Verficherungspflichtige Mitglieder (Z 4, lit. s), die
gleichzeitig bei einer anderen Krankenkasse gegen Krankheit
versichert lind, haben den Bestand einer solchen Versicherung
spätestens 3 Tage nach eingetretener Erkrankung der Kranken
kasse anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, so wird
das ihnen gebührende Krankengeld so weit gekürzt, daß es
zusammen mit dem aus der anderweitigen Krankenversicherung
bezogenen Krankengeld den Verdienst des Versicherten nicht
übersteigt.
8 13.
Köhe der Mtgliederbsilräge und der Unternehmerzuschüste,
sowie der Barleistungen der Kasse in Bezug aus Kranken-
und Begräbnisgeld.
1. Die Köhe der Mitgliederbeiträge und der Unternehmer
zuschüsse sowie die Barleistungen der Kasse in Bezug auf
Kranken- und Begräbnisgeld sind aus dem Anhang Nr. 2 ersichtlich.
* 2. Bei Bestimmung der Köhe des Krankengeldes ver-
sicherungspflichtiger Mitglieder sind Änderungen in der Lohn-
klasse, die später als 4 Wochen vor Beainn der Krankheit
oder während dieser eintreten, für diesen ErkrankungsfaS
nicht maßgebend. ,
3. Bei Erkrankung nach gültigem, freiwilligen Übertritt
in eine höhere Klasse (§ 16) wird das Krankengeld nach dieser
höheren Klasse ausbezahlt.