- 14 -
3. Der Wert der Naturalbezüge ist nach ortsüblichen
Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. Soweit von'den
politischen Behörden I. Instanz Werte für die Naturalbezüge
festgesetzt oder für einzelne Arbeiterkategorien Lohnklassen
bestimmt sind, sind diese Einordnungen für die Einreihung in
die Lohnklassen maßgebend.
4. Für die nach den Vorschriften über die Pensions
versicherung der Angestellten versicherten Personen gilt als
Arbeitsverdienst der für die Einreihung in die Gehaltsklassen
nach diesen Vorschriften anrechenbare Bezug.
5. Für die Lohnklasseneinreihung ist der den Versicherten
für einen bestimmten Zeitabschnitt zugesicherte Arbeitsverdienst
(Zeitlohn) maßgebend.
6. Wird der Lohn nach einem anderen Maßstabe ver
einbart (Akkordlohn, Stückloyn, Leistungen Dritter), so ist die
Lohnklasse nach jenem Betrage m bestimmen, der voraussichtlich
im Durchschnitt oder gewöhnlich auf eine Woche oder auf einen
Monat entfällt.
7. Änderungen des Arbeitsverdienstes begründen eine
Änderung der Lohnklasseneinreihung erst vom Beginn der
folgenden Beitragszahlungsperiode an. Vorübergehende, das
ist voraussichtlich nicht länger als 4 Wochen dauernde
Änderungen, bleiben außer Betracht.
8. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Krankenkasse
die zur Einteilung in die Lohnklasse erforderlichen Daten, so-
serne sie einen Wechsel der Lohnklafsen bedingen, gleichzeitig
mit der Anmeldung und alle Änderungen an diesen Daten
spätestens eine Woche nach Schluß der betreffenden Beitrags-
zahlungsperiode bekanntzugeben.
9. 1 Erfolgt die Einreihung eines Versicherten auf Grund
der vom Arbeitgeber gelieferten Daten in eine zu niedrige
Lohnklasse (Unterversicherung), so ist der Kasse der erwachsende
Mehraufwand an Unterstützungsleistungen vom Arbeitsgeber
zu erstatten.
10. Können bei der Anmeldung die zur Bestimmung der
Lohnklasse erforderlichen Angaben nur schätzungsweise erfolgen
(Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen Dritter), so sind die