Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

abgehen. Die infolge eines Betriebsunfalles bezogene Kranken- 
unlerstützung bleibt in beiden Fällen nutzer Betracht. 
Personen, die durch den Beitritt von Genossenschaften 
oder sonstigen Korporationen verstcherungspflichtige Mitglieder 
geworden sind, kann der Vorstand von den Voraussetzungen 
des Absatzes 5 befreien. 
Bei jedem Übertritt in die Kätegorie der freiwilligen 
Mitglieder ist die Einzahlungsklasse nach §16, Absatz 2, dem 
faktischen Verdienst anzupassen. 
8 8. 
Ende der Mitgliedschaft. 
Die Mitgliedschast und damit jeder weitere Anspruch 
des Mitgliedes an die Kasse erlischt: 
1. mit dem Tode des Mitgliedes; 
2. mit der Verlegung des Wohnsitzes autzerhalb Österreichs; 
3. mit dem Austritt, welcher mündlich -oder schriftlich anzu 
melden ist. Der Austritt ist nur mit Schlutz eines Kalender 
halbjahres gestattet und mutz ein Monat vor diesem Zeit 
punkte aiiaemeldet sein. Als ausgetreten gelten auch 
freiwillige Mitglieder, welche mit einem Versicherungsbeitrag 
durch 4 Wochen im Rückstände sind. 
4. mit der Nichteinhaltung der im 8 7 normierten Meldungs 
verpflichtungen; 
5. mit der Auflösung des Vertragsverhältniffes für die in 
den ausscheidenden Betrieben beschäftigten Personen (8 7); 
6. mit dem Ausschluß (siehe unten Abs. 4); 
7. mit dem Eintritt in die dauernde, öffentliche Armenver 
sorgung (8 30, Abs. 4). 
8. mit dem Eintritt in den Militärverband. 
Die im 8 6, Absatz 1, normierte Abmeldung der 
Mitglieder hat mindestens zu enthalten: 
1. Vor- und Zuname, Beruf, Mitgliedsnummer, sowie die 
Geburtsdaten des Abzumeldenden; 
2. Anschrift des Unternehmers; 
3. den Zeitpunkt des Austrittes aus der Beschäftigung.
	        
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