abgehen. Die infolge eines Betriebsunfalles bezogene Kranken-
unlerstützung bleibt in beiden Fällen nutzer Betracht.
Personen, die durch den Beitritt von Genossenschaften
oder sonstigen Korporationen verstcherungspflichtige Mitglieder
geworden sind, kann der Vorstand von den Voraussetzungen
des Absatzes 5 befreien.
Bei jedem Übertritt in die Kätegorie der freiwilligen
Mitglieder ist die Einzahlungsklasse nach §16, Absatz 2, dem
faktischen Verdienst anzupassen.
8 8.
Ende der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschast und damit jeder weitere Anspruch
des Mitgliedes an die Kasse erlischt:
1. mit dem Tode des Mitgliedes;
2. mit der Verlegung des Wohnsitzes autzerhalb Österreichs;
3. mit dem Austritt, welcher mündlich -oder schriftlich anzu
melden ist. Der Austritt ist nur mit Schlutz eines Kalender
halbjahres gestattet und mutz ein Monat vor diesem Zeit
punkte aiiaemeldet sein. Als ausgetreten gelten auch
freiwillige Mitglieder, welche mit einem Versicherungsbeitrag
durch 4 Wochen im Rückstände sind.
4. mit der Nichteinhaltung der im 8 7 normierten Meldungs
verpflichtungen;
5. mit der Auflösung des Vertragsverhältniffes für die in
den ausscheidenden Betrieben beschäftigten Personen (8 7);
6. mit dem Ausschluß (siehe unten Abs. 4);
7. mit dem Eintritt in die dauernde, öffentliche Armenver
sorgung (8 30, Abs. 4).
8. mit dem Eintritt in den Militärverband.
Die im 8 6, Absatz 1, normierte Abmeldung der
Mitglieder hat mindestens zu enthalten:
1. Vor- und Zuname, Beruf, Mitgliedsnummer, sowie die
Geburtsdaten des Abzumeldenden;
2. Anschrift des Unternehmers;
3. den Zeitpunkt des Austrittes aus der Beschäftigung.