Volltext: Statut der Krankenkasse "Volksschutz" für Oberösterreich in Linz

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Wechsel m der MiLgllederlrategone. 
Mitglieder der im Z 4, lit. a, bezeichneten Kategorie, 
welche aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäfti 
gung ausscheiden und durch Übertritt in eine andere Unternehmung 
Mitglieder einer anderen Kasse geworden sind, können in die 
Kategorie der freiwilligen Mitglieder übertreten. Sie müssen 
jedoch den übertritt innerhalb 8 Tagen vom Tage des Aus 
scheidens aus der Beschäftigung in der von der Geschäftsordnung 
vorgeschriebenen Weise bei der Kasse anmelden. 
Dagegen entscheidet über die Zulassung der freiwilligen 
Mitgliedschaft der Vorstand in jedem einzelnen Fall nach freiem Er 
messen und endgiltig dann, wenn ein Betriebsinhaber den Vertrag 
mit der Kasse löst und einer anderen Krankenkasse beitritt. Die 
Meldung der Bewerber um die freiwillige Mitgliedschaft hat jeden 
falls innerhalb 8 Lagen nach Lösung des Vertrages zu erfolgen. 
Unterbleibt die Meldung, so ist das betreffende 
Mitglied als ausgeschieden zu betrachten. 
Wenn freiwillige Mitglieder, welche der Versicherungs- 
Pflicht nicht unterlegen waren, versicherungspflichtige Mitglieder 
einer anderen Krankenkasse werden, haben sie dieses neue 
Versicherungsverhältnis der ^ Kassenleitung innerhalb 8 Tagen 
nach Eintritt zu melden, wenn sie als freiwillige (doppelt ver 
sicherte) Mitglieder in der Kasse verbleiben wollen. 
Die Übernahme der im ersten und zweiten Absatz 
bezeichneten Mitglieder als freiwillige Mitglieder erfolgt nur 
dann, wenn sie ohne irgend eine Krankenunterstützung in 
Anspruch genommen zu haben, mindestens 20 Wochen ununter 
brochen in Arbeit und während dieser ganzen Frist bei der 
Kasse zwangsversichert waren (§ 5, Absatz 3). Kaben männliche 
Mitglieder das 50., weibliche das 40. Lebensjahr überschritten, 
so ist die Voraussetzung für die Übernahme, daß sie mindestens 
1 Jahr ununterbrochen in Arbeit standen und innerhalb dieser 
Frist ohne eine Unterstützung in Anspruch genommen zu haben, 
bei der Kasse zwangsversichert waren. In berücksichtigungs 
würdigen Fällen kann der Vorstand von obigen Voraussetzungen
	        
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