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Wechsel m der MiLgllederlrategone.
Mitglieder der im Z 4, lit. a, bezeichneten Kategorie,
welche aus der die Versicherungspflicht begründenden Beschäfti
gung ausscheiden und durch Übertritt in eine andere Unternehmung
Mitglieder einer anderen Kasse geworden sind, können in die
Kategorie der freiwilligen Mitglieder übertreten. Sie müssen
jedoch den übertritt innerhalb 8 Tagen vom Tage des Aus
scheidens aus der Beschäftigung in der von der Geschäftsordnung
vorgeschriebenen Weise bei der Kasse anmelden.
Dagegen entscheidet über die Zulassung der freiwilligen
Mitgliedschaft der Vorstand in jedem einzelnen Fall nach freiem Er
messen und endgiltig dann, wenn ein Betriebsinhaber den Vertrag
mit der Kasse löst und einer anderen Krankenkasse beitritt. Die
Meldung der Bewerber um die freiwillige Mitgliedschaft hat jeden
falls innerhalb 8 Lagen nach Lösung des Vertrages zu erfolgen.
Unterbleibt die Meldung, so ist das betreffende
Mitglied als ausgeschieden zu betrachten.
Wenn freiwillige Mitglieder, welche der Versicherungs-
Pflicht nicht unterlegen waren, versicherungspflichtige Mitglieder
einer anderen Krankenkasse werden, haben sie dieses neue
Versicherungsverhältnis der ^ Kassenleitung innerhalb 8 Tagen
nach Eintritt zu melden, wenn sie als freiwillige (doppelt ver
sicherte) Mitglieder in der Kasse verbleiben wollen.
Die Übernahme der im ersten und zweiten Absatz
bezeichneten Mitglieder als freiwillige Mitglieder erfolgt nur
dann, wenn sie ohne irgend eine Krankenunterstützung in
Anspruch genommen zu haben, mindestens 20 Wochen ununter
brochen in Arbeit und während dieser ganzen Frist bei der
Kasse zwangsversichert waren (§ 5, Absatz 3). Kaben männliche
Mitglieder das 50., weibliche das 40. Lebensjahr überschritten,
so ist die Voraussetzung für die Übernahme, daß sie mindestens
1 Jahr ununterbrochen in Arbeit standen und innerhalb dieser
Frist ohne eine Unterstützung in Anspruch genommen zu haben,
bei der Kasse zwangsversichert waren. In berücksichtigungs
würdigen Fällen kann der Vorstand von obigen Voraussetzungen