Volltext: Statuten des Vereines "Selbsthilfe"

Kommt über zweimalige Einberufung eine beschluss¬ 
fähige Versammlung nicht zustande, so gilt der 
Verein für aufgelöst. 
Übergangsbestimmungen. 
§ 18. Um die älteren Mitglieder des Vereines 
in ihren Pflichten den jüngeren näher zu stellen, 
haben alle Mitglieder, welche bei Bildung des Ver¬ 
eines das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen 
Betrag von 12 fl., solche, welche das 55. Lebens¬ 
jahr überschritten haben, 24 fl. und solche, welche 
das 65. Lebensjahr überschritten haben, einen Be¬ 
trag von 40 fl. sofort beim Eintritte in denVerein 
zu erlegen. 
Diese Beträge können auch über schriftliches 
Einschreiten der Betreffenden beim engeren Aus¬ 
schüsse in Monatsraten von mindestens 1 fl. einge¬ 
zahlt werden. Jede Monatsrate wie auch die in § 3 
und § 4 festgesetzten Beträge sind pünktlich an den 
Vereinsvorsteher zu entrichten, widrigenfalls nach 
3 Absatz 2 der Ausschluss aus dem Vereine mit 
Verlust der eingezahlten Baten erfolgt. 
Stirbt ein Mitglied vor Abstattung sämmtlicher 
Batenzahlungen, so erhalten die Hinterbliebenen die 
im § 2 bestimmten Beträge abzüglich der noch 
fehlenden Baten. 
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