Volltext: Satzungen des Vereines "Oberösterreichischer Landgemeindenbund"

lichen Verbänden, die sich mit allgemeinen Gemeinde¬ 
angelegenheiten Zu befassen haben und die Interessen 
der Landgemeinden berühren- 
4. der Erfahrungsaustausch und die kostenlose Auskunfts¬ 
erteilung in Rechts- und Fachfragen- 
5. fortlaufende Mitteilungen über die die Interessen der 
Landgemeinden berührenden Angelegenheiten des 
öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens. 
6. Die allfällige Herausgabe einer Zeitschrift („Die österr. 
Gemeinde"). 
8 3- 
Mitgliedschaft. 
Mitglieder des Landgemeindenbundes können werden: 
1. die oberösterreichischen Landgemeinden- 
2. sonstige oberösterreichische Stadt- und Marktgemeinden, 
soferne sie nicht dem Städtebund angehören. 
Ueber die Aufnahme der 8ub. 2. angeführten Gemeinden 
entscheidet die Bundesleitung. 
Der Eintritt verpflichtet Zur Mitgliedschaft auf drei 
Jahre, iöie Mitgliedschaft gilt jeweils auf drei weitere 
Jahre verlängert, falls nicht vor Ablauf der Mitgliedschaft 
der Austritt schriftlich angemeldet wurde. 
8 4. 
Mittel des Vereines. 
Die Zur Deckung des unumgänglich notwendigen Auf¬ 
wandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht: 
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