Volltext: Satzungen des Vereines "Oberösterreichischer Landgemeindenbund"

Bundesversammlung zu wählenden Mitgliedern, die der 
Bundesleitung nicht angehören dürfen und dem von diesen 
zu wählenden Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über 
die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestimmt ihn 
der Obmann des o.-ö. Landgemeindenbundes. Der Spruch 
des Schiedsgerichtes, das nach gewissenhafter Prüfung des 
Falles mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, ist un¬ 
anfechtbar und endgültig. 
Sollten die ständigen Schiedsrichter am Streite beteiligt 
sein, so wählen sich die Streitparteien die Schiedsrichter 
aus unparteiischen Mitgliedern fallweise selbst. 
8 16. 
Auflösung des Vereines. 
Die Auflösung des o.-ö. Landgemeindenbundes erfolgt 
durch schriftlich erklärten Austritt aller Mitglieder oder 
durch bei Anwesenheit von zwei Dritteln der teilnahms¬ 
berechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit zu fassen¬ 
den Beschluß der Bundesversammlung. 
Ueber die Verwendung des bestehenden Vermögens be¬ 
schließt die Bundesversammlung. Wird ein solcher Beschluß 
nicht gefaßt, dann geht das Vermögen des Vereines an 
die „Vaterländische Front" für wohltätige Zwecke in den 
o.-ö. Landgemeinden über. 
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