Volltext: Satzungen des Vereines "Oberösterreichischer Landgemeindenbund"

§ 12. 
Arbeitsausschüsse. 
Ueber Beschluß der Bundesleitung können zur Behand¬ 
lung der in den Aufgabenkreis des o.-ö. Landgemeinden¬ 
bundes fallenden Aufgaben Arbeitsausschüsse fallweise 
oder dauernd gebildet werden. 
Die Bildung erfolgt in der Weise, daß der Obmann der 
Bundesleitung (Vorsitzende) aus den Vertretern der Mit¬ 
glieder einen Referenten bestellt, der gleichzeitig als Vor¬ 
sitzender die Arbeiten des Ausschusses leitet. 
Es können insbesondere folgende Ausschüsse gebildet 
werden: 
1. Ausschuß zur Bearbeitung der zugewiesenen (§ 2, 
Absatz 2) Verfassungs- und Verwaltungsangelegen- 
heiten- 
2. Ausschuß für Finanzsragen- 
3. Ausschuß für Schulwesen- 
4. Ausschuß für Fürsorgewesen- 
5. Ausschuß für Wirtschaftsangelegenheiten- 
6. Ausschuß für Verkehr und Fremdenverkehr. 
Die Ergebnisse der Beratungen der Ausschüsse bilden 
Gutachten oder Anträge, über deren Verwertung und Ver¬ 
öffentlichung die Bundesleitung entscheidet. 
8 13. 
Die Kanzlei des o.-ö. Landgemeindenbundes. 
Die Kanzlei des o.-ö. Landgemeindenbundes wird von 
der Landesleitung der „Vaterländischen Front" beigestellt. 
Der Sekretär wird vom Landgemeindenbund bestellt und 
ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Vereines 
mit beratender Stimme teilzunehmen. 
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