Volltext: Satzungen des Oberösterreichischen Landes-Lehrervereines

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II. Mitglieder des Vereines. 
A. Aufnahme der Mitglieder. 
§ 4. Der Verein besteht aus ordentlichen und außer¬ 
ordentlichen Mitgliedern. 
Als ordentliche Mitglieder können alle jene 
Personen aufgenommen werden, welche die Reife- oder 
Lehrbefähigungs-Prüfung für allgemeine Volks- oder 
Bürgerschulen mit Erfolg abgelegt oder die Befähi¬ 
gung zum Lehramte für höhere Lehranstalten erworben 
haben. 
Als außerordentliche Mitglieder können dem Ver¬ 
eine die provisorisch oder definitiv angestellten Lehre¬ 
rinnen für weibliche Handarbeiten und Hilfslehrer 
(-Lehrerinnen) aller Schulgattungen, dann jene Lehr¬ 
personen, welche die Lehrbefähigungsprüfung noch nicht 
abgelegt haben, ferner Lehrersfrauen, welche infolge 
ihrer abgelegten Prüfungen auch als ordentliche Mit¬ 
glieder aufgenommen werden können, und pensionierte 
Lehrpersonen aller Schulgattungen beitreten. 
§ 5. Als Ehrenmitglieder werden die bereits hiezu 
ernannten Personen hiemit ausdrücklich anerkannt; 
eine neuerliche Ernennung von Ehrenmitgliedern findet 
jedoch nicht statt. 
§ 6. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt über An¬ 
meldung bei dem Ausschüsse des betreffenden Zweig¬ 
vereines in der Zweigvereinsversammlung mit Stimmen¬ 
mehrheit, tritt aber erst in Wirksamkeit, wenn der 
Zentralausschuß durch Ausstellung der Mitgliedskarte 
diese Aufnahme bestätigt. 
Verweigert die Zweigvereinsversammlung die Auf¬ 
nahme, so steht dem abgewiesenen Bewerber das Recht 
zu, sich hierüber an den Zentralausschuß zu wenden, 
in welchem Falle dieser über die endgültige Aufnahme 
entscheidet. Weder die Zweigvereinsversammlung noch 
der Zentralausschuß sind verpflichtet, die Gründe für 
die Abweisung bekanntzugeben.
	        
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