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II. Mitglieder des Vereines.
A. Aufnahme der Mitglieder.
§ 4. Der Verein besteht aus ordentlichen und außer¬
ordentlichen Mitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder können alle jene
Personen aufgenommen werden, welche die Reife- oder
Lehrbefähigungs-Prüfung für allgemeine Volks- oder
Bürgerschulen mit Erfolg abgelegt oder die Befähi¬
gung zum Lehramte für höhere Lehranstalten erworben
haben.
Als außerordentliche Mitglieder können dem Ver¬
eine die provisorisch oder definitiv angestellten Lehre¬
rinnen für weibliche Handarbeiten und Hilfslehrer
(-Lehrerinnen) aller Schulgattungen, dann jene Lehr¬
personen, welche die Lehrbefähigungsprüfung noch nicht
abgelegt haben, ferner Lehrersfrauen, welche infolge
ihrer abgelegten Prüfungen auch als ordentliche Mit¬
glieder aufgenommen werden können, und pensionierte
Lehrpersonen aller Schulgattungen beitreten.
§ 5. Als Ehrenmitglieder werden die bereits hiezu
ernannten Personen hiemit ausdrücklich anerkannt;
eine neuerliche Ernennung von Ehrenmitgliedern findet
jedoch nicht statt.
§ 6. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt über An¬
meldung bei dem Ausschüsse des betreffenden Zweig¬
vereines in der Zweigvereinsversammlung mit Stimmen¬
mehrheit, tritt aber erst in Wirksamkeit, wenn der
Zentralausschuß durch Ausstellung der Mitgliedskarte
diese Aufnahme bestätigt.
Verweigert die Zweigvereinsversammlung die Auf¬
nahme, so steht dem abgewiesenen Bewerber das Recht
zu, sich hierüber an den Zentralausschuß zu wenden,
in welchem Falle dieser über die endgültige Aufnahme
entscheidet. Weder die Zweigvereinsversammlung noch
der Zentralausschuß sind verpflichtet, die Gründe für
die Abweisung bekanntzugeben.