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C. Gemeinsame Zweigvereinsversammlungen.
§ 4L Jeder Zweigverein ist berechtigt, mit einem
oder mehreren Nachbarzweigvereinen gemeinsame Ver¬
sammlungen abzuhalten. Zu diesem Behufe ladet der
Zweigverein die Ausschüsse der betreffenden Nachbar¬
vereine und diese ihre Mitglieder ein.
§ 42. Den Vorsitz führt der Vorstand oder der
Vorstandstellvertreter und die Verhandlungsschrift ver-
** verfaßt der Schriftführer des einladenden Vereines.
Die Beschlüsse haben für alle jene eingeladenen
Zweigvereine Gültigkeit, die durch mindestens ein
Viertel ihrer Mitglieder vertreten sind.
VI. Streitigkeiten der Vereinsmitglieder.
§ 43. Streitigkeiten, welche aus den Vereins-Ver¬
hältnissen entspringen, werden unter ausdrücklicher
Entsagung jeder Berufung von einem Schiedsgerichte
entschieden. Jeder streitende Teil wählt zu diesem
Behufe zwei Vertreter aus den Mitgliedern des Ver¬
eines, und diese wählen einen Fünften als Obmann;
findet hinsichtlich der Wahl des letzteren keine Eini¬
gung statt, so entscheidet das Los.
VII. Auflösung des Vereines.
A. Gesamtverein.
§ 44. Die Auflösung des Vereines erfolgt über Be¬
schluß der eigens zu diesem Zwecke einberufenen Voll¬
versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der
noch dem Vereine angehörigen Mitglieder anwesend sein
f und von denen wieder drei Viertel für die Auflösung
des Vereines stimmen müssen.
Kommt über zweimalige Einberufung eine beschlu߬
fähige Vollversammlung nicht zustande, so ist eine
^ dritte mit dieser Tagesordnung einberufene Vollver¬
sammlung bei jeder Anzahl von Teilnehmern beschlu߬
fähig.
Bei Auflösung des Gesamtvereines durch die Voll¬
versammlung verfügt diese über das Vereinsvermögen
zugunsten von Zwecken, die den Bestrebungen des Ver-