Volltext: Satzungen des Oberösterreichischen Landes-Lehrervereines

11 
C. Gemeinsame Zweigvereinsversammlungen. 
§ 4L Jeder Zweigverein ist berechtigt, mit einem 
oder mehreren Nachbarzweigvereinen gemeinsame Ver¬ 
sammlungen abzuhalten. Zu diesem Behufe ladet der 
Zweigverein die Ausschüsse der betreffenden Nachbar¬ 
vereine und diese ihre Mitglieder ein. 
§ 42. Den Vorsitz führt der Vorstand oder der 
Vorstandstellvertreter und die Verhandlungsschrift ver- 
** verfaßt der Schriftführer des einladenden Vereines. 
Die Beschlüsse haben für alle jene eingeladenen 
Zweigvereine Gültigkeit, die durch mindestens ein 
Viertel ihrer Mitglieder vertreten sind. 
VI. Streitigkeiten der Vereinsmitglieder. 
§ 43. Streitigkeiten, welche aus den Vereins-Ver¬ 
hältnissen entspringen, werden unter ausdrücklicher 
Entsagung jeder Berufung von einem Schiedsgerichte 
entschieden. Jeder streitende Teil wählt zu diesem 
Behufe zwei Vertreter aus den Mitgliedern des Ver¬ 
eines, und diese wählen einen Fünften als Obmann; 
findet hinsichtlich der Wahl des letzteren keine Eini¬ 
gung statt, so entscheidet das Los. 
VII. Auflösung des Vereines. 
A. Gesamtverein. 
§ 44. Die Auflösung des Vereines erfolgt über Be¬ 
schluß der eigens zu diesem Zwecke einberufenen Voll¬ 
versammlung, in welcher wenigstens drei Viertel der 
noch dem Vereine angehörigen Mitglieder anwesend sein 
f und von denen wieder drei Viertel für die Auflösung 
des Vereines stimmen müssen. 
Kommt über zweimalige Einberufung eine beschlu߬ 
fähige Vollversammlung nicht zustande, so ist eine 
^ dritte mit dieser Tagesordnung einberufene Vollver¬ 
sammlung bei jeder Anzahl von Teilnehmern beschlu߬ 
fähig. 
Bei Auflösung des Gesamtvereines durch die Voll¬ 
versammlung verfügt diese über das Vereinsvermögen 
zugunsten von Zwecken, die den Bestrebungen des Ver-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.