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Grundsteuer
nachlaß.
Aenderung
der Stamm-
steuer, Rück
wirkung aus
die Umlage
pflicht.
Gnaden
weiser Nach
laß der
Stammsteuer,
Anwendung
auf Umlage.
anspruch ausschließen würde. E. v. 27. Juni 1910,
Z. 6899; Nr. 7542 A (Böhmen), v. 23. Juni 1900,
Z. 4486; Nr. 14.381 (Böhmen) u. m. a.
29. Ein Grundsteuernachlaß im Sinne des Ge
setzes vom 12. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 118, ist eine
Richtigstellung der Steuerschuldigkeit, auf welche dem
Steuerpflichtigen unter den im Gesetz ausgeführten
Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch zusteht.
Der Steuernachlaß wegen eines Elementarschadens
bedeutet also eine formelle Berichtigung der Vor
schreibung und berührt infolgedessen auch die von
der nachgelassenen Steuer entfallenden Umlagen,
deren Grundlage ja die Vorschreibung an Stamm
steuer im Gebiete der umlagenberechtigten Körper
schaft ist. E. v. 25. September 1915, Z. 5902;
Nr. 11.037 A (Böhmen), und vom 24. April 1903,
Z. 4782; Nr. 1725 A (Böhmen) u. m. a.
30. Rechtsgrundlage der Gemeindeumlagen ist
die Vorschreibung an (staatlicher) Stammsteuer. Nur
eine Aenderung dieser Vorschreibung wirkt, wie sich
aus der rechtlichen Natur der Umlage ergibt, auch auf
die Umlagenpflicht zurück. Dagegen berührt eine
Aenderung der Stammsteuer, die sich nur als Zah
lungsnachlaß ohne materielle Aenderung der Vor
schreibung selbst darstellt, die Verpflichtung zur Um-
lagenentrichtung nicht. E. v. 17. Dezember 1918,
Z. 16.113; Nr. 12.252 A (Vorarlberg), und vom
4. April 1906, Z. 13.998 aus 1905; Nr. 4313 A (Ober
österreich).
31. Grundlage der Umlagenausschreibung ist, wie
sich aus der rechtlichen Natur des Zuschlages ergibt,