Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Grundsteuer 
nachlaß. 
Aenderung 
der Stamm- 
steuer, Rück 
wirkung aus 
die Umlage 
pflicht. 
Gnaden 
weiser Nach 
laß der 
Stammsteuer, 
Anwendung 
auf Umlage. 
anspruch ausschließen würde. E. v. 27. Juni 1910, 
Z. 6899; Nr. 7542 A (Böhmen), v. 23. Juni 1900, 
Z. 4486; Nr. 14.381 (Böhmen) u. m. a. 
29. Ein Grundsteuernachlaß im Sinne des Ge 
setzes vom 12. Juli 1896, R.-G.-Bl. Nr. 118, ist eine 
Richtigstellung der Steuerschuldigkeit, auf welche dem 
Steuerpflichtigen unter den im Gesetz ausgeführten 
Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch zusteht. 
Der Steuernachlaß wegen eines Elementarschadens 
bedeutet also eine formelle Berichtigung der Vor 
schreibung und berührt infolgedessen auch die von 
der nachgelassenen Steuer entfallenden Umlagen, 
deren Grundlage ja die Vorschreibung an Stamm 
steuer im Gebiete der umlagenberechtigten Körper 
schaft ist. E. v. 25. September 1915, Z. 5902; 
Nr. 11.037 A (Böhmen), und vom 24. April 1903, 
Z. 4782; Nr. 1725 A (Böhmen) u. m. a. 
30. Rechtsgrundlage der Gemeindeumlagen ist 
die Vorschreibung an (staatlicher) Stammsteuer. Nur 
eine Aenderung dieser Vorschreibung wirkt, wie sich 
aus der rechtlichen Natur der Umlage ergibt, auch auf 
die Umlagenpflicht zurück. Dagegen berührt eine 
Aenderung der Stammsteuer, die sich nur als Zah 
lungsnachlaß ohne materielle Aenderung der Vor 
schreibung selbst darstellt, die Verpflichtung zur Um- 
lagenentrichtung nicht. E. v. 17. Dezember 1918, 
Z. 16.113; Nr. 12.252 A (Vorarlberg), und vom 
4. April 1906, Z. 13.998 aus 1905; Nr. 4313 A (Ober 
österreich). 
31. Grundlage der Umlagenausschreibung ist, wie 
sich aus der rechtlichen Natur des Zuschlages ergibt,
	        
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