Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

77 
zu einer ein abgelaufenes Verwaltungsjahr betreffen 
den Steuer beschlossen und angefordert werden. Dies 
ergibt sich, obwohl die Gemeindeordnung ein aus 
drückliches Verbot einer solchen Ausschreibung nicht 
enthält, daraus, daß stets das Verwaltungsjahr den 
zeitlichen Rahmen bildet, auf welchen sich der Haus 
haltungsplan und die Bedeckungsmaßnahmen be 
ziehen, daß daher insbesondere diese letzteren nur die 
Steuervorschreibung für das jeweilige Verwaltungs 
jahr zum Gegenstand haben können, nicht aber Vor 
schreibungen für abgelaufene Jahre. Dabei ist der 
Zeitpunkt der tatsächlichen Vorschreibung der Stamm 
abgabe unentscheidend. Diese wird von jenen Zu 
schlägen getroffen, welche für das Vorschreibungsjahr 
gelten. E. v. 21. November 1913, Z. 11.941; 
Nr. 9891 A (Tirol). 
4. Aus der ordnungsmäßigen Ausschreibung 
einer Umlage für ein bestimmtes Verwaltungsjahr 
erwächst der zuschlagsberechtigten Körperschaft 
(Bezirk) ein unbedingtes Recht aus Einhebung der 
Umlage von der für dieses Verwaltungsjahr zur Vor 
schreibung gelangenden Stammsteuer. Dieses Recht 
umfaßt auch den Anspruch auf die Umlage von jenen 
Stammsteuerbeträgen, welche nachträglich, das heißt 
nach Ablauf des Verwaltungsjahres, für dieses vor 
geschrieben werden. E. v. 26. Jänner 1905, Z. 833; 
Nr. 3262 A (Böhmen). 
5. Die Gemeindeordnung bietet keine Grund 
lage für die Befreiung eines Gemeindemilgliedes 
von der Zahlung von Umlagen zur Bedeckung von 
Prozetzkosten, welche die Gemeinde diesem Gemeinde- 
Recht zur 
Einhebung 
der Umlage 
von der 
Stamm - 
steuer. 
Befreiung 
eines Ge 
meinde-Mit 
gliedes von 
Umlagen für 
Prozeß- 
kosten.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.