Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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ansprüche gegen Gemeinden sind gemäß § 1338, 
a. b. G.-B., im ordentlichen Rechtswege mittels 
gerichtlicher Klage durch den Geschädigten geltend zu 
machen. 
2. Durch folgende Entscheidungen des Obersten 
Gerichtshofes ist die Gemeinde für haftbar erklärt 
worden: 
a) Wegen Verlustes von Dokumenten im Gemeinde 
amte; 
b) wegen ungerechtfertigter Entlassung von Ge 
meindeangestellten im Disziplinarwege; 
c) wegen unrichtiger Auskunftserteilung des Bürger 
meisters bei einer Steuerveranlagung; 
d) wegen ungerechtfertigter Ausweisung; 
e) für mangelhafte Ueberwachung der steuerein- 
hebenden Organe. 
Haftung in der nichtbehördlichen 
Verwaltung. 
1. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen ^Vnd-.' 
Rechtes haften die Gemeinden für den Schaden, den 
ihre Organe verursachen. Die Gemeinde haftet mit 
hin für Schäden, die durch Handlungen des Bürger 
meisters, des Gemeindevorstandes verursacht werden, 
wenn die Handlungen des Vorstandes sie verpflichten. 
Dies trifft nur bei nicht durch die Landesregierung 
genehmigungspflichtigen Verfügungen zu. 
2. Die Gemeinde haftet für das Verhalten ihrer M-L 
Angestellten und Diener, wenn diese weisungsgemäß
	        
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