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ansprüche gegen Gemeinden sind gemäß § 1338,
a. b. G.-B., im ordentlichen Rechtswege mittels
gerichtlicher Klage durch den Geschädigten geltend zu
machen.
2. Durch folgende Entscheidungen des Obersten
Gerichtshofes ist die Gemeinde für haftbar erklärt
worden:
a) Wegen Verlustes von Dokumenten im Gemeinde
amte;
b) wegen ungerechtfertigter Entlassung von Ge
meindeangestellten im Disziplinarwege;
c) wegen unrichtiger Auskunftserteilung des Bürger
meisters bei einer Steuerveranlagung;
d) wegen ungerechtfertigter Ausweisung;
e) für mangelhafte Ueberwachung der steuerein-
hebenden Organe.
Haftung in der nichtbehördlichen
Verwaltung.
1. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen ^Vnd-.'
Rechtes haften die Gemeinden für den Schaden, den
ihre Organe verursachen. Die Gemeinde haftet mit
hin für Schäden, die durch Handlungen des Bürger
meisters, des Gemeindevorstandes verursacht werden,
wenn die Handlungen des Vorstandes sie verpflichten.
Dies trifft nur bei nicht durch die Landesregierung
genehmigungspflichtigen Verfügungen zu.
2. Die Gemeinde haftet für das Verhalten ihrer M-L
Angestellten und Diener, wenn diese weisungsgemäß