Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt XXIII. 
Lüftung der Gemeinde und ihrer Organe. 
BejHmmun- 1- Die Haftung für fahrlässige obrigkeitliche 
»°n. Verwaltung ist durch Artikel 23, B.-V.-G., in der 
Fassung der zweiten Bundesverfassungsnovelle (Text 
ordnung vom 1. Jänner 1930, B.-G.-Bl. Nr. 1) 
geregelt. Voraussetzung ist, daß Organe der Ge 
meinde einem Dritten Schaden zufügen, indem sie die 
Rechte, die dem Dritten der Gemeinde gegenüber zu 
stehen, in rechtswidriger Besorgung ihrer Aufgaben 
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Das Nähere 
dieser Haftung soll durch ein Bundesgesetz geregelt 
werden. 
Bis zur Erlassung dieses Gesetzes bleiben gemäß 
Artikel 1, § 12, der Uebergangsbestimmungen (B.-V.- 
G. vom 7. Dezember 1929, B.-G.-Bl. Nr. 343) die 
bisher geltenden Vorschriften über Schadenersatz 
haftung von Gemeinden und deren Organen unbe 
rührt. Eine solche gesetzliche Vorschrift enthält § 32, 
Abs. 3, der G.-O. Dieser besagt: „Der Gemeinde 
ausschuß ist verpflichtet, für die Anstalten und Ein 
richtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei er 
forderlich sind, die nötigen Geldmittel zu bewilligen 
und er ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last 
fallende Unterlassung verantwortlich." 
Die Gemeinden sind hier nicht nur gegenüber 
der Aufsichtsbehörde, die mit Ordnungsstrafen und 
Ersatzvornahmen vorgehen kann, sondern auch gegen 
über dem durch das Verschulden der Gemeinde Ge 
schädigten verantwortlich. Derartige Schadenersatz-
	        
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