Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt XXII 
Genehmigungsrecht der Landesregierung. 
1. Dieses Recht ist als besonderer Schutz der 3>»-ck. 
Gemeinde anzusehen. 
2. § 85 der o.-ö. Gemeindeordnung unterwirft Erstreckung 
folgende Angelegenheiten (dem Sinne nach) der Ge- 8 ®g"$SJu s , 
nehmigung der Landesregierung: 
a) Die Veräußerung, Verpfändung oder bleibende 
Belastung einer der Gemeinde, ihren Anstalten oder 
Unternehmungen gehörigen unbeweglichen Sache 
(z. B. die Bestellung eines Grundpfandrechtes, 
einer Dienstbarkeit (Servitut), einer Reallast); 
b) die Veräußerung oder Verpfändung von Wert 
papieren und Forderungen der Gemeinde 
(Stammvermögen); 
c) die Verteilung der Jahresüberschüsse oder deren 
Verwendung zu Privatzwecken unter und für die 
Gemeindemitglieder (z. B. Uebernahme von 
Steuerleistungen für die Gemeindemitglieder oder 
Abgabe von Produkten wie Holz, Heu u. dgl. an 
diese zu ermäßigten Preisen). Eine solche Ver 
teilung darf nur bei besonders berücksichtigungs 
würdigen Fällen und jedenfalls nur unter der 
Bedingung stattfinden, daß sämtliche Gemeinde 
erfordernisse ohne Gemeindeumlagen bestritten 
wurden und daß sie voraussichtlich auch in 
Hinkunft ohne solche bestritten werden können 
(§ 60, G.-O.);
	        
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