Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

64 
Bestellung 
eines 
Kommissärs. 
in rücksichtswürdigen Fällen die erlaufenen Kosten 
selbst tragen. 
6. In Handhabung des Aufsichtsrechtes (§ 93, 
G.-O.) kann die Landesregierung einen Kommissär 
mit bestimmten Aufträgen auf Kosten der Gemeinde 
bestellen. Der Gemeinde bleibt es vorbehalten, durch 
Gemeindeausschußbeschluß den Ersatz dieser Kosten 
gegen den Schuldtragenden (Bürgermeister oder Mit 
glied des Gemeindevorstandes) im ordentlichen 
Rechtswege geltend zu machen.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.