Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt XVHI. 
Bedingung f. 
Aufnahme. 
Verwendung 
der Darlehen. 
Verzinsung 
und Tilgung. 
Darlehens 
begrenzung. 
Darlehen. 
1. Zur Aufnahme von Darlehen durch die Ge 
meinde soll erst dann geschritten werden, wenn die 
Bedeckung derartiger Auslagen (nicht regelmäßig 
wiederkehrende) durch Zuschläge oder Abgaben oder 
deren Erhöhung nicht rätlich erscheint. 
Das gleiche gilt für die Veräußerung des Ge 
meindeeigentums; mit anderen Worten: Die Be 
deckung ist in erster Linie durch Einhebung von Zu 
schlägen zu suchen. 
2. Die Aufnahme von Darlehen läßt sich vor 
allem für Anlagen rechtfertigen, aus deren Ertrag der 
Schuldendienst bestritten werden kann. Die Be 
deckung nicht rentabler Aufwendungen soll nur bei 
unabweisbarem und dringendem Bedürfnisse er 
folgen. Ganz unzulässig ist die Bestreitung von 
jährlich wiederkehrenden Auslagen durch Darlehen. 
3. Bei Aufnahme von Darlehen ist zu beachten, 
daß die Mittel zur Verzinsung und Tilgung ohne 
übergroße Belastung der Steuerträger dauernd auf 
gebracht werden können. 
4. Da die Laufdauer der Darlehen meist lange 
währt, können neue dringende Kreditbedürfnisse ent 
stehen; deshalb soll die Gemeinde in der Verschul 
dung niemals an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit 
gehen, sondern sich auch für künftige unabweisbare 
Darlehenausfnahmen einen gewissen Bewegungs 
raum frei halten.
	        
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