Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

31 
er 
und 
In 
am- 
in 
iah- 
ichst 
usse 
und 
olle 
zu 
des 
der 
>en. 
wr- 
gd- 
Ge- 
und 
nn. 
Merkblatt IX. 
Verrechnung der Spareinlagen und Spar 
abhebungen. 
Werden die Gemeindeeinnahmen nicht immer 
sofort für laufende Ausgaben benötigt, so empfiehlt 
es sich, die in nächster Zeit in Anspruch zu nehmenden 
Gelder fruchtbringend anzulegen. In der Regel 
geschieht dies bei der Vorschußkasse, in wenigeren 
Fällen bei einer Sparkasse. 
Die Verrechnung der Einlagen und Abhebungen 
sowie der Zinsen im Kassabuch kann in zweifacher 
Weise geschehen; allenfalls hat man aber konsequent 
bei der einmal gewählten Form zu bleiben. Diese 
zwei Arten sind: 
a) Die Verrechnung der Spareinlagen 
als Sondervermögen. 
Diese Form ist in der Regel nur dann anzu 
wenden, wenn es sich um Rücklagen handelt, die nicht 
in nächster Zeit wieder für laufende Ausgaben abge 
hoben werden, sondern einem besonderen Zweck 
dienen sollen, z. B. für einen bevorstehenden Bau 
(Schulhaus, Gemeindehaus) und dergleichen Zwecke. 
In diesem Falle sind die Einlagen im Kassabuch in 
Ausgabe zu stellen. Die Spareinlage ist daher im 
jeweiligen Kassarest nicht enhalten, sondern stellt ein 
von der Gemeinderechnung abgesondertes Vermögen 
dar, das am Jahresschluß in die Vermögensstand 
aufstellung aufzunehmen ist. Diese Zinsen sind ent 
weder in Einnahme und gleichzeitig als weitere 
Gelb- 
Anlage. 
Als Sonder 
vermögen. 
Zinsen 
verrechnung.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.