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In der
Budget
debatte
kritisierte
Gemeinde
ausschuß-
mitglieder.
Nutznießer
am
Gemeinde-
gut.
Domänen
beamte.
Vereins-
Mitglieder.
Merkblatt VI.
Von der Befangenheit der Mitglieder der t
Gemeindevertretung bei der Beratung des ;
Voranschlages und der Jahresrechnung. *
Gemeindeausschutzmitglieder, deren Gebarung in *
einer bestimmten Gemeindeangelegenheit in der
Debatte über den Gemeindevoranschlag oder die
Jahresrechnung kritisiert wird, sind deshalb von der
Anteilnahme an der Beratung und Beschlutzfassung
über den Voranschlag nicht ausgeschlossen (Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1904,
Nr. 2679).
Die Teilnehmer an den Nutzungen eines Ge
meindegutes können an der Beratung und Beschluß
fassung über die Art des Bezuges dieser Nutzungen
teilnehmen, weil es sich nicht um privatrechtlich zu
beurteilende Ansprüche handelt (Erkenntnis des Ver-
waltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1898, Nr. 11.687).
Domänenbeamte, welche zugleich Gemeindeaus
schußmitglieder sind, sind in Angelegenheiten der
Domänen wegen Befangenheit von der Beschluß
fassung nicht ausgeschlossen. (Erkenntnis des Ver
fassungsgerichtshofes vom 20. April 1909, Nr. 14.703.)
Mitglieder eines Vereines sind nicht besangen
bei Beratung und Beschlußfassung über Vertrags
abschlüsse (z. B. Grundverkauf) zwischen der Gemeinde
und dem Vereine (Erkenntnis des Verfassungs
gerichtshofes vom 18. September 1903, Nr. 1965.)