Volltext: Merkblätter für die Buch- und Kassenführer der Gemeinden

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Merkblatt XXVII. 
Errechnung der Monatsbezüge für Gemeinde- 
Angestellte. 
Der Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen: 
a) Grundgehalt, 
b) Ortszuschlag, 
c) Mietzinsbeihilfe, 
d) allenfalls Frauen- und Kinderzulage, 
e) allenfalls Jnvalidenzulage (bei mindestens 35 bis 
45Tiger Invalidität). 
Abzüge: 
1. Krankenkassenbeitrag ist gleich 2% vom ge 
kürzten Bruttogehalt sowohl für Dienstgeber als 
auch für Dienstnehmer. 
2. Pensionsbeitrag ist gleich (Verordnung der 
Landesregierung vom 19. November 1929, L.-G.-Bl. 
Nr. 59): 
a) bei Angestellten der Verwendungsgruppe 8 7-4 T 
von 78-3 % des gekürzten Bruttogehaltes exklusive 
Familienzulagen, 
b) bei den übrigen Angestellten 1% von 78-3 T des 
gekürzten Bruttogehaltes exklusive Familienzu 
lagen (Verordnung der Landesregierung vom 
19. November 1929, L.-G.-Bl. Nr. 59). 
Bei Pensionsparteien entfällt natürlich die Ent 
richtung eines Pensionsbeitrages. 
3. Einkommensteuer: 
Maßgebend für die Durchführung des Ein 
kommensteuerabzuges ist die Manipulationsvor-
	        
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