Volltext: Satzungen des Turnvereines Lambach

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3, wegen Schädigung des Vereines und des Vereins-- 
Zweckes. 
Dem Ausgeschiedenen steht die Berufung an ein 
Schiedsgericht offen. 
Teilnehmern kann der Turnrat infolge einer wider 
sie erhobenen begründeten Beschwerde das Recht der 
Teilnahme entziehen. 
IX. 
Leitung und Verwaltung. 
Die Angelegenheiten des Vereines werden geleitet: 
a) Durch die Hauptversammlung; 
b) durch den Turnrat. 
a) Die Hauptversammlung. 
Dieselbe hat das oberste Entscheidungsrecht in 
allen Angelegenheiten des Vereines; besonders kommt 
ihr zu: 
1. Die Prüfung und Genehmigung der Rechenschafts- 
berichte; 
2. Feststellung der Hohe der Mitgliederbeiträge; 
3. Genehmigung von Verträgen, die den Verein 
dauernd belasten; 
4. Abänderung des Grundgesetzes; 
5. Wahl des Turnrates; 
6. Wahl der Rechnungsprüfer; 
7. Auflösung des Vereines. 
Jährlich einmal findet in den ersten drei Monaten 
des Jahres ike Hauptversammlung statt. Dem Turnrate 
steht das Recht zu, eine außerordentliche Haupt¬ 
versammlung einzuberufen; er ist hiezn innerhalb vier- 
zehn Tagen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel 
der ausübenden Mitglieder unter schriftlicher Angabe der
	        
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