hinfällig machen,- anöerseits begegnen grundbücherliche Eintragungen
großen Schwierigkeiten.
Solange nicht gesetzliche Vorschriften das Bestehen eines öffent¬
lichen Interesses an der Erhaltung von Naturdenkmälern ausdrücklich
Abbildung 17. Oer Steinerne Mönch.
feststellen und, falls nötig, Enteignungsrechte hiezu verliehen werden,
ist an eine wirkliche Sicherung schutzbedürftiger Gbfekte nicht zu
denken.'
i „D'sterreichische Korst- und Zagdzeitung ", 1913, Seite 390.