Volltext: Führer durch Bad Hall, Oberösterreich

Unbrauchbarkeit der benützten Effekten ein entsprechender 
Ersatz zu leisten. 
8. Der Vermieter hat das Recht, bei der Aufnahme der Woh¬ 
nung von dem Mieter eine Darangabe zu fordern, welche 
den Betrag des einwöchentlichen Mietzinses nicht überstei¬ 
gen darf. Diese Darangabe verfällt als Reugeld, wenn der 
M.ieter binnen der ersten Mietwoche die Wohnung nicht 
bezieht und dem Vermieter keine genügende Sicherstellung 
leistet, daß er demungeachtet das getroffene Übereinkom¬ 
men halten werde. Leistet er eine solche Sicherstellung 
nicht, so kann der Vermieter nach Ablauf dieser Woche 
über die Wohnung anderweitig verfügen. 
9. Jedem Kurgaste steht es frei, die Kost da zu nehmen, wo es 
ihm beliebt; ebenso hat er das Recht, die Reinigung seiner 
eigenen Wäsche wo immer besorgen zu lassen. — Jede Be¬ 
schränkung dieses Rechtes, welche dem Kurgaste bei der 
Wohnungsmiete als Bedingung auferlegt werden sollte, ist 
für den Mieter unverbindlich und begründet von Seite des 
Vermieters kein Klagerecht. 
10. In dem Mietzinse ist in der Regel die Entlohnung für die 
Bedienung enthalten. — Unter Bedienung sind nur die ge¬ 
wöhnlichen Dienstleistungen: Das Aufräumen und Reinhal- 
ten der Wohnung, die Beischaffung des nötigen Wassers und 
der anderen üblichen Erfordernisse, sowie andere kleine 
Verrichtungen verstanden, nicht aber Kleiderplätten, Wa¬ 
schen, Nähen, Kleider- oder Stiefelputzen, Essenholen oder 
Krankenpflege begriffen. 
11. Streitigkeiten aus Anlaß der Mietverhältnisse sind bei der 
Gemeinde-Vorstehung anzubringen, welche die friedens¬ 
richterliche Vermittlung zu übernehmen, einen gütlichen 
Ausgleich zu versuchen und, falls ein solcher nicht zustande 
kommen sollte, die Parteien auf den Rechtsweg zu ver¬ 
weisen hat. — Auf Verlangen beider streitenden Teile über¬ 
nimmt die Gemeinde-Vorstehung die schiedsrichterliche 
Entscheidung. 
12. Jeder Vermieter ist verpflichtet, diese Bestimmungen bei 
Abschluß der Miete dem Mieter vorzulegen. 
B a d H a 11, den 15. Mai 1894. 
Die Gemeinde-Vorstehung. 
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