Volltext: Bericht des Comités der jurist. Gesellschaft in Linz, über das Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, (Reisgesetzblatt Nr. 142), betreffend die allgemeinen Rechte der Staatsbürger

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men werden, daß dieselben innerhalb der Competenz derselben 
erlassen, und giltig sind, und der Reichsrath nicht berechtigt 
war, dieselben einfach aufzuheben. 
Wenn auch in diesen und allen ähnlichen Fällen das 
Gesetzgebungsrecht der Landtage nur ein formelles ist, und bei 
Nichtannahme solcher in den Staatsgrundgesetzen ausgespro— 
chener allgemeiner Bestimmungen mancher Conflikt entstehen 
dürfte, der bis zur wiederholten Auflösung der Landtage füh— 
ren kann, so kann das nicht hindern, die Competenz der Land— 
tage festzuhalten, und gegen das gefährliche Präjudiz sich aus— 
zusprechen, daß durch Reichsgesetze die Landesgesetzgebung ab— 
geändert werden kan. 
Ebenso muß als weiterer Grundsatz aufgestellt werden, 
daß, wo die Rechts-Sphäre erweitert ist, sofort diese Erwei— 
terung eintritt, wenn auch die zur Geltendmachung nothwen— 
digen Organe, oder die dieses Recht weiter ausführenden Ge— 
setze nicht gegeben sind. 
Es gilt dies vorzüglich in dem Falle, in welchem dem 
Staatsbürger die Ansprüche auf Ersatz durch den Staat, oder 
seine Organe zugefügter Beschädigungen zugestanden oder 
der bisher unzulaͤssige Rechtsweg als zulässig erkannt wird 
und dg. — 
Vor Eroͤrterung der einzelnen Artikel muß endlich auch 
noch die Frage, welche öfters wiederkehrt, beantwortet werden, 
ob das Militär von den,“ in den Staatsgrundgesetzen den 
Staatsbürgern eingeräumten Rechten Gebrauch machen könne. 
Die eigenthümliche Stellung des Militärs und insbesonders 
die zur Aufrechthaltung der Disciplin nothwendigen Beschrän— 
kungen in Ausübung mehrerer sehr wichtiger, in diesen Staats— 
grundgesetzen verbürgten Rechte, als z. B. des Petitions-, Ver— 
eins- und des Versammlungsrechtes, der freien Meinungs— 
äußerung u. s. f. führen zu dem Schluße, daß auf das Mi— 
litär diese Staatsgrundgesetze in der Regel keine Anwendung 
finden, daß aber selbstverständlich diese Beschränkungen nur 
auf das active, mit der Waffe dienende Militär, daher 
weder auf Pensionisten, noch sonstige Militärpartheien sich bezie— 
hen können, und daß da hiedurch das Militär als außer 
der Verfassung stehend angesehen wird, es nothwendig er— 
scheint, seine rechtliche Stellung mit den verfassungsmäßigen 
Rechten in Einklang zu bringen. 
WUUebergehend zu den einzelnen Artikeln wird Folgendes 
hemerkt: 
Art. JI. 
Für alle Angehorigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche 
und Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht.
	        
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