— 12 —
muß, aus seiner Religions-Genossenschaft aus-, ohne zugleich
in eine andere einzutreten oder seine Religion zu wechseln.
Die Alinea 2 hebt alle Beschränkungen auf, welche aus
der Religionsverschiedenheit entspringen, insofern als diese
Verschiedenheiten nicht lediglich den Religionssatzungen ent—
sprechen.
Es sind daher alle Beschränkungen, welche den Erwerb
oder Aufenthalt, die Wahlfähigkeit u. dgl., der Juden betref—
fen, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und
der hiezu erschienenen Verordnungen, als des Hofdecretes vom
23. Juni 1815, vom 14. Februar 1811, vom 13. Jänner
1827, welche die Juden in Abschließung der Ehe anderen
Bedingungen, insbesonders der staatlichen Controle unterwer—
fen, für aufgehoben anzusehen.
Auch sind alle politischen Vorschriften, welche ein Ver—
bot, daß Christen bei Juden und umgekehrt nicht dienen dür—
fen, daß jüdischen Meistern die Aufnahme von christlichen Lehr—
jungen untersagt ist, daß Christen und Juden nicht beisammen
wohnen dürfen u. s. f. hiemit beseitigt.
Bezüglich der Ehehindernisse sind diejenigen, welche bloß
auf Religions-Dogmen beruhen, noch geltend, alle übrigen aber
derogirt.
Da der Abfall vom Christenthume in den 88. 768 und
769 a. b. G. B. eine Beschränkung des bürgerlichen Rechtes
enthält, nämlich die Beschränkung des Erbrechtes, so erscheint
diese Enterbungsursache als aufgehoben.
Dagegen scheint das im 8. 122 litt. d. St. G. B.
verpoͤnte Verbrechen der Verleitung zum Abfall vom Christen—
thum durch diesen Artikel gar nicht berührt, da es sich hier
weder um ein bürgerliches, noch politisches Recht han—
delt.
Es muß aber, um mit den Anschauungen, welche diesem
Artikel entsprechen, in Harmonie gebracht zu werden, das
Strafgesetz auch in dieser Richtung abgeändert werden, wie
denn auch in dem neuen Entwurfe des Strafgesetzes (8. 184
litt. a.) dieses Verbrechen nur aufndie Abwendung vom Got—
tesglauben beschränkt ist. —
Der 8. 304 des Strafgesetzbuches scheint ebenfalls nicht
durch diesen Artikel betroffen, da, wenn es auch für die Zu—
kunft, gemäß Art. 16, nicht nothwendig sein wird, daß ein
Religionsbekenntniß gesetzlich anerkannt wird, doch die Staats—
verwaltung berechtigt sein muß, ein Religionsbekenntniß für
unzulässig zu erklären, im Gegentheil ist dieses durch Alinea 2
des Artikels dahin bestätigt, daß Religionsbekenntnisse, welche