Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

Deutsch=Österreichisch=Ungariseher Verband 
für Binnenschiffahrt. 
(Gegründet: 21. September 1896.) 
Auszug aus den Satzungen.*) 
§ 
Der Verband hat den Zweck, die Herstellung leistungsfähiger Wasserstrassen 
zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn, insbesondere die Kanalprojekte, welche 
Verbindungen der Donau mit der Oder, der Moldau, der Elbe und dem Main bezw. 
Rhein erstreben, zu fördern und durch Hebung des Wasserstrassen-Verkehrs zwischen 
beiden Reichen auf die weitere gedeihliche Ausgestaltung ihrer wirtschaftlichen Be¬ 
ziehungen hinzuwirken. 
Diesen Zweck sucht der Verband zu erreichen durch gemeinsames Wirken der 
in der gleichen Richtung tätigen Vereine und durch gegenseitige Unterstützung ihrer 
bezüglichen Bestrebungen, durch Abhaltung von Verbands-Tagen mit öffentlichen 
Sitzungen, durch Wort und Schrift behufs Einwirkung auf die öffentliche Meinung 
sowie auf die Regierungen und Volksvertretungen. 
§ 2. 
Zum Eintritt in den Verband sind alle Binnenschiffahrts-Vereine in Deutsch¬ 
land und Oesterreich-Ungarn berechtigt. 
Ausserdem können sonstige Binnenschiffahrts-Interessenten — sowohl Einzel¬ 
personen wie Behörden und Körperschaften — und Freunde der Wasserstrassen, welche 
nicht den Verbands-Vereinen angehören, dem Verbände als Mitglieder beitreten und 
an den Verbandstagen mit Sitz und Stimme teilnehmen. 
§ 8. 
Zur Prüfung schwebender Fragen hinsichtlich der Zweckmässigkeit und Not¬ 
wendigkeit ihrer Erörterung auf den Verbandstagen, zur Bearbeitung von Eingaben 
des Verbandes (gegebenenfalls in Sektionen) an Regierungen und Volksvertretungen 
u. s. w. steht dem Verbands-Vorstande ein Verbands-Ausschuss zur Seite und 
überwacht die Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages. 
§ 14- 
An Beiträgen werden gezahlt: 
a) von den Verbands-Vereinen Jahresbeiträge, deren Höhe 
für kleinere Vereine (Klasse I): mindestens 30 M. 
„ mittlere Vereine (Klasse II): „ 50 „ 
„ grosse Vereine (Klasse III): „ 75 „ 
beträgt; 
b) von den körperschaftlichen Mitgliedern des Verbandes (Behörden, 
Aktien- u. s. w. Gesellschaften, industriellen, wirtschaftlichen oder technischen Vereinen) 
Jahresbeiträge in Höhe von mindestens 30 M.; 
c) von den auf den Verbandstagen erscheinenden Vertretern der körper¬ 
schaftlichen Mitglieder des Verbandes und den Teilnehmern der Verbandstage, 
welche Verbandsvereinen angehören: 10 M., und 
d) von anderen Teilnehmern: 15 M. 
Zur gefälligen Beachtung. 
Die Mitglieder des Verbandes erhalten die Verbandschriften, die in fortlaufender 
Reihe erscheinen, unentgeltlich. 
*) In der Fassung der Beschlüsse des V. Verbandstages zu Breslau 1901. 
Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW. 12.
	        
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