Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

49 
der Hafenmeister durch allfällige Verstellung der Fahrzeuge für die 
Möglichkeit der Durchführung der Arbeiten Sorge zu tragen. 
§ 17. Der Hafenmeister hat der I. k. k. priv. Donau-Dampfschiff- 
fahrts-Gesellschaft, der süddeutschen Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft 
und der ungarischen Fluss- und Seeschiffahrts-Gesellschaft, behufs 
Zahlung der Wintergebühr und der event. zur Anrechnung gelangenden 
Tagesgebühren, nach Ablauf der Winterperiode, bzw. der Schiffahrts- 
periode eine Konsignation über die zu zahlenden Gebühren zu gehen zu 
lassen. 
Die Winter-, bezw. Tagesgebühr sonstiger den Hafen benützender 
Schiffahrts-Unternehmungen sind von dem Hafenmeister im Sinne des 
§10 der Hafenordnung zu übernehmen, zu quittieren und sofort in dem 
hierüber zu führenden Register unter Ansetzung einer nach der Reihen¬ 
folge der Anmeldungen fortlaufenden Zahl vorzumerken. 
Die eingehobenen Gebühren sind am Schlüsse eines jeden Monates 
mittelst einer Konsignation an die k. k. Finanz-Landeskasse in Linz 
abzu führen. 
§ 18. Desgleichen hat der Hafenmeister die fallweise zu bestimmende 
und zu entrichtende Gebühr für die Benützung des der staatlichen 
Wasserbau-Verwaltung gehörigen Terrains zum Lagern von Waren 
einzuheben. 
Diese, sowie die für die Veräusserung der gedruckten Hafenordnung 
einbezahlten Beträge sind gleichfalls an die k. k. Finanz-Landeskasse 
in Linz abzuführen. 
§ 19. Der Hafenmeister hat das Recht, die sofortige Räumung des 
im Sinne des § 24 (25) der Hafenordnung zur Lagerung von Waren 
zur Verfügung gestellten, der staatlichen Wasserbau-Verwaltung ge¬ 
hörigen Terrains zu verlangen. 
§ 20. Der Hafenmeister hat die im Winterhafen und insbesondere 
in der Einfahrt zu demselben vorhandene Wassertiefe in angemessenen 
Zeitabschnitten zu erheben und über jeweilig vorgekommene Aende- 
rungen sofort der k. k. Strombauleitung in Linz zu berichten. 
§ 21. Ferner hat der Hafenmeister dafür Sorge zu tragen, dass 
die Hydrantenbrunnen nur nach Massgabe des sich zeigenden Bedürf¬ 
nisses angeschraubt werden und jede Wasservergeudung hintanzuhalten. 
Da die Beleuchtung sich stets nur auf den benützten Teil des Hafens 
zu beschränken hat, ist darauf zu achten, dass stets nur die unumgäng¬ 
lich notwendige Anzahl von Bogenlampen eingeschaltet wird. 
Allwöchentlich hat der Hafenmeister der k. k. oberösterreichischen 
Statthalterei einen Rapport über den Stand der im Winterhafen bei 
Linz befindlichen Fahrzeuge zu erstatten, aus dem ausser der Anzahl 
und Gattung der ein- und ausgelaufenen Schiffe auch der Tag des Ein- 
und Auslaufes, die Ladung, der Personalbestand und der Besitzer jedes 
einzelnen Schiffes zu entnehmen sein muss. 
Dem am Schlüsse des Monats zur Vorlage zu bringenden Rapport 
ist eine Zusammenstellung der an die k. k. Finanzlandeskasse zu Linz 
abgeführten Beträge anzuschliessen. 
§ 23. Der Hafenmeister ist in der Regel nicht berechtigt, aus eigener 
Amtsgewalt eine hafenpolizeiliche Anordnung im Winterhafen zu 
treffen; derselbe hat vielmehr in allen Fällen, in welchen eine beson¬ 
dere hafenpolizeiliche Anordnung notwendig ist, nur den Tatbestand 
zu erheben und diesen der Stadtgemeinde Linz als der politischen 
Behörde I. Instanz, sowie auch dem k. k. Strombauleiter in Linz be¬ 
kanntzugeben
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.