Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

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Für die Ladung der eingestellten Fahrzeuge wird die Gebühr per 
je 1000 kg und Tag mit 0,2 h bemessen, sodass die Gebühr für je 
100 kg und Tag 0,02 h beträgt. Ladungsbruchteile unter 100 kg bleiben 
bei der Gebührenbemessung unberücksichtigt. 
§ 10. 
Zahlung der Gebühren. 
Die Erste k. k. priv. Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft, die Süd¬ 
deutsche Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft und die Ungarische Fluss- 
und Seeschiffahrts-Gesellschaft haben für ihre Fahrzeuge die Winter¬ 
gebühr nach Ablauf der Winterperiode und die eventuell zur Anrech¬ 
nung gelangende Tagesgebühr nach Ablauf der Schiffahrtsperiode auf 
Grund der ihnen von der Winterhafen-Verwaltung zugehenden Konsig¬ 
nation bei der k. k. Finanz-Landeskasse in Linz zu erlegen. 
Die Schiffsführer sonstiger Schiffahrtsunternehmungen haben die 
Winter- beziehungsweise Tagesgebühr gleich nach Bekanntgabe der 
Höhe derselben in dem vorgeschriebenen Ausmasse beim Hafenmeister 
zu erlegen. 
Der Hafenmeister hat den Erhalt der Gebühr zu quittieren, in 
seinem Register unter Ansetzung einer nach der Reihenfolge der An¬ 
meldung fortlaufenden Zahl vorzumerken und die Gebühren selbst mit 
Schluss eines jeden Monats mittels einer Konsignation an die k. k. 
Finanz-Landeskasse in Linz abzuführen. 
§ 11. 
Gebühren-Begünstigung. 
Wenn ein nach dem 15. November gegen Entrichtung der Tages¬ 
gebühr eingelaufenes Fahrzeug bei ununterbrochenem Aufenthalte ge¬ 
nötigt wird, den Hafen über den Winter zu benutzen, so wird ihm über 
Begehren die Zahlung der Wintergebühr gestattet und die vom Tage 
des Einlaufes bis dahin entfallende und gezahlte Tagesgebühr von den 
Wintergebühren abgerechnet. 
§ 12. 
Gebührenfreiheit bei Wiedereinlaufen im Winter. 
Dagegen hat ein Fahrzeug, welches gegen Erlag der Winterhafen¬ 
gebühr eingelaufen ist und bei eintretender günstiger Witterung wieder 
ausläuft, keinen Anspruch auf den Rückersatz der erlegten Gebühr. 
Entfernt sich ein solches Fahrzeug jedoch während der Ueber- 
winterungs-Periode aus irgend einem Grunde aus dem Hafen, so kann 
das nochmalige Einlaufen desselben innerhalb dieser Periode zwar ge¬ 
bührenfrei, aber nur dann stattfinden, wenn zur Wiederaufnahme noch 
Platz vorhanden ist. 
§ 13- 
Gebührenfreiheit für spezielle Fälle. 
Für die Fahrzeuge der k. und k. Kriegsmarine und der k. und k. 
Pioniertruppe wird eine Gebühr nicht eingehoben. 
Die zur Reparatur auf die Schiffswerft gebrachten Fahrzeuge sind, 
solange sie sich in Reparatur befinden und nicht zur Ueberwinterung 
einlaufen, gebührenfrei, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Schiffe 
innerhalb des dem Werftufer entlang laufenden Wasserstreifens von
	        
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