Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

Anlage II. 
Provisorische Hafenordnung 
für den 
Linzer Winterhafen. 
§ !• 
Zweck des Hafens. 
Der Winterhafen in Linz hat zunächst den Zweck, den Handels¬ 
schiffen und anderen Wasserfahrzeugen einen gesicherten Winterstand 
zu gewähren. 
Derselbe steht auch sonst zu jeder Jahreszeit der Benützung offen. 
§ 2. 
Benützung und Beaufsichtigung. 
Alle in- und ausländischen Schiffe werden, soweit es der Raum 
gestattet, in den Hafen zugelassen. 
Die Beaufsichtigung des Hafens, die Handhabung und Ueber- 
wachung der Anordnungen dieser Hafenordnung obliegt dem hierzu 
bestellten k. k. Hafenmeister. 
Leicht entzündbare und explosive Stoffe müssen vor dem Einlaufen 
in den Hafen aus den Fahrzeugen beseitigt werden; lediglich die für 
die Beleuchtung der Schiffe erforderlichen Stoffe dürfen auf demselben 
verbleiben. 
§ 3* 
Anmeldung und Zulassung der Fahrzeuge. 
Der Schiffsführer hat vor dem Einlaufen sein Fahrzeug an den 
dazu bestimmten, entsprechend gekennzeichneten Stellplatz zu bringen, 
sich hierauf unter Vorweis des Schiffs- und Schifferpatentes beim Hafen¬ 
meister anzumelden, die Erklärung abzugeben, für welche Zeitdauer 
der Hafen benützt werden soll und gleichzeitig (abgesehen von den im 
§ io, Alinea i, normierten Fällen) die für die Benützung des Hafens 
entfallende Gebühr zu entrichten. 
Der Hafenmeister stellt sodann den Zulassschein aus und weist 
den Platz an, an welchem das Fahrzeug anzulegen hat. 
Ueber Verlangen erhält der Schiffsführer gegen Entrichtung von 
25 h ein gedrucktes Exemplar der Hafenordnung vom Hafenmeister 
ausgefolgt. 
Unkenntnis der Hafenordnung entschuldigt nicht. 
§ 4- 
Ein- und Auslaufen der Fahrzeuge, Ausweichregeln. 
Das Ein- und Auslaufen ist nur während der Tageszeit gestattet 
und wird vom Hafenmeister durch Signale geregelt. Die Tageszeit
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.