Volltext: Ausbildung der Fahrrinne der oberösterreichischen Donau

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Schlussbemerkung. 
Die österreichische Regierung hat bei Vorlage des Wasser- 
strassengesetzes auch das Bestreben kundgegeben, die öster¬ 
reichische Donau bis zum Jahre 1910 in der Weise ausbilden zu 
wollen, dass sie tatsächlich die Hauptader des grossen Verkehrs, 
der durch die künstlichen Wasserstrassen ins Leben gerufen 
werden soll, werde bilden können. Aus den vorstehenden in 
Kürze angegebenen Arbeiten in Oberösterreich darf wohl mit 
Bestimmtheit geschlossen werden, dass erstens die oberöster¬ 
reichische Donau vollkommen geeignet ist, diesen Anforderungen 
entsprechen zu können, und zweitens, dass der oberösterreichische 
Teil der Donau im Vergleiche zum untern Teile weit näher dem 
gesteckten Ziele sich befindet, als dieser. 
Diese Tatsache muss hier ganz besonders betont werden, 
weil das gerade Gegenteil in der Oeffentlichkeit behauptet wurde. 
Diese ganz ungerechtfertigte Behauptung wurde als Hauptgrund 
für die Notwendigkeit einer Verbindung der Moldau mit der Donau 
mit Umgehung von Oberösterreich ins Treffen geführt. Wenn 
dies aber der Hauptgrund war, und wenn es sich zeigt, dass diese 
Behauptung den faktischen Verhältnissen in gar keiner Weise 
Rechnung trägt, dann fällt mit der haltlosen Begründung die 
Sache selbst. Es erscheint keinesfalls nur der Weg als einzige 
Möglichkeit, die Donau mit der Moldau und Elbe zu verbinden, 
zu der bestehenden, für den grossen und freien Verkehr 
vollkommen geeigneten und tauglichen oberösterreichi¬ 
schen Donau einen parallelen, künstlichen Kanal von 
Budweis nach Korneuburg zu führen. 
Es ist hier gewiss nicht der Raum für eine Erörterung zum 
Zwecke der Stellungnahme für die eine oder die andere Linie; 
hier soll nur festgelegt werden, dass der Schluss, der 
Donau —Moldau-Kanal müsse in Korneuburg münden, 
weil die oberösterreichische Donau nicht fähig ist, den Grossver¬ 
kehr aufzunehmen, und hierzu niemals fähig werden wird, ein 
unrichtiger ist, da er auf einer Beweisführung beruht, die bei 
Beachtung der tatsächlichen Verhältnisse als vollkommen irrig 
erkannt werden muss.
	        
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