Volltext: Statuten des Forstvereines für Österreich ob der Enns

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8- 14. 
Vorträge können frei gehalten oder abgelesen werden. Es wird 
von jeden: Vortragenden erwartet, daß er sich der möglichsten Kürze 
befleißige. 
8- 15. 
Bereits gedruckte und im Buchhandel erschienene Abhandlungen 
dürfen nicht vorgetragen werden. 
8- 16. 
Zu ausgedehnte Abhandlungen sind zur Veröffentlichung der 
Vereinschrift zu überweisen, die Eigenthümer haben jedoch das 
Recht, aus selben gedrängte Auszüge in Vortrag zu bringen. 
8- 17. 
Am Schlüsse jeder Sitzung zeigt der Vorstand die Reihen 
folge der in der nächsten Sitzung zu verhandelnden Gegenstände 
an, nnd veranlaßt die Versammlung, den Tag und die Stunde 
der nächsten Sitzung zu bestimmen. 
V. Commissionen. 
8- 18. 
Alle Gegenstände, welche nicht gehörig vorbereitet, daher zur 
Discussion noch nicht reif sind, werden zur möglichsten Zeitgewin 
nung an besondere Commissionen zur Berichterstattung gewiesen. 
8. 19. 
Die Commissionen bestehen in der Regel aus 5 Mitgliedern, 
von denen 3 der Vorstand ernennt nnd 2 durch diese 3 Mitglie 
der gewählt werden. 
8- 20. 
Commissionen wählen unter sich ihre Vorstände und Bericht 
erstatter. Letztere tragen das Resultat der Berathungen nach dem 
Beschlusse der Mehrheit in der allgemeinen Sitzung «Dor. 
8- 21. 
Zu den Sitzungen der Commissionen hat jedes Mitglied Zu 
tritt, daher die Zeit derselben in der allgemeinen Sitzung bekannt 
zu machen ist.
	        
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